Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Siebenter Titel,

aller Vorsicht, Aufmerksamkeit und Ueberlegung zu Werke gehen; den Prorogations Gesuchen nie anders, als aus würklich erheblichen, in dem Dekret jedesmal ausdrück lich anzuführenden Gründen Gehör geben; saumselige und nachläßige Partheyen durch proportionirliche Geld ftrafen auf ihre Schuldigkeit attent machen; gegen be harrlich Ungehorsame, oder muthwillige Chifaneurs aber, in der Sache selbst, nach jedesmaliger lage derselben, ohne die geringste Nachsicht in contumaciam verfahren.

Siebenter Titel,

Von Instruktion und Aufnehmung der Ant wort auf die Klage.

§. I.

Wenn der Beklagte, den ergangenen Verordnungen

gemäß, sich bey dem zur Instruktion der Sache von sei ner Seite bestellten Aßistenzrathe meidet, und daß er es auf den Prozeß ankommen lassen wolle, deklarirt; so bes steht die erste und wichtigste Obliegenheit des Aßistenz raths darinn: von ihm über alle und jede zur Sache ges hörige Facta und Umstände, die genaueste und gründ lichste Information einzuziehen.

§. 2.

Der Regel nach ist der Beklagte schuldig, dem Aßi­stenzrathe diese Information persönlich zu erheilen, und ist es daben zu halten, wie oben Tit. 3.§. 2. 3. in Anses hung des Klägers vorgeschrieben worden.

§. 3.

Ben der Aufnehmung dieser Information selbst, muß der Aßistenzrath hauptsächlich auf nachstehende Punkte Rücksicht nehmen: Erstens, ob dem Beklagten eine oder die andre von den Tit. 3.§. 4. n. 1. 2. 6. 7. 8. 10. 11. 12. erwehnten vorläufigen Einwendungen zustehn; z. B. daß

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