Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von der Antwort auf die Klage.

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die Person oder Sache nicht vor das Gericht gehdre; oder der Prozeß schon ben einem audern Richter anhängig sen; daß es dem Kläger an der gehörigen legitimation ermans. gele; daß von seiner oder des Beklagten Seite mehrere Interessenten, welche ben der Untersuchung mit zugezo werden müßten, vorhanden; daß die Klage zu früh ans gestellt; daß der Kläger erst an den Prinzipal- Schuldner zu verweisen sey; daß er der Kosten halber Caution bes stellen müsse, u. s. w.; oder ob vielleicht der Beklagte ges gen die Person des Richters rechtmäßige Einwendungen habe.

§. 4.

Der Asistenzrath muß

Zweytens, dem Beklagten eine getreue und auss führliche Erzählung von dem Facto, Geschäfte, oder Vers handlung, woraus der Prozeß und der Anspruch des Klágers entspringt, abfordern; solche mit der von Klá gern vorgetragnen Specie Facti sorgfältig vergleichen; den Inhalt dieser letztern dem Beklagten Punkt für Punkt vorhalten; und ben jedem auf eine genaue, deutliche und bestimmte Erklärung dringen; solchergestalt aber, was an dem Klagegrunde zugestanden oder abgeleugnet wers de, richtig auseinander sehen.

Daben muß

§. 5.

Drittens, der Beklagte examinirt werden: was er über solche Umstände, wo sein Vortrag von der Erzäh lung des Klägers abweicht, für Mittel, die Wahrheit zu erforschen, an die Hand geben könne. Diese Beweis. mittel müssen von ihm eben so genau und bestimmt, wie in Ansehung des Klägers, Tit. 3.§. 5. vorgeschrieben ist, angegeben; in so fern Urkunden darunter befindlich, fol che so fort herbengeschafft, oder wenigstens, wo die Ori ginale derselben befindlich sind, und von wem also deren Edition zu fordern sen, gehörig angezeigt werden.

§. 6.