Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Siebenter Titel,

Der Beklagte muß

§. 6.

Diertens, über die Beweismittel des Klägers ves nommen werden; ob und was er in Ansehung ihrer Rich, tigkeit, Gültigkeit und Beweiskraft zu erinnern habe. Beruhen diese Erinnerungen in Facto, so muß der Aßis stenzrath sich diese Facta gleichergestalt gehörig auseinan der sehen, und die Mittel, solche im leugnungs Fall daw zuthun, bestimmt anzeigen lassen. છે તેમ હું. 7

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Er muß

Fünftens, nachfragen: ob und was Beklagter für Einwendungen, wodurch der Anspruch des Klägers ganz oder zum Theil aufgehoben würde, anzubringen habe; 8. B. ob die Schuld durch Zahlung, Vergleich oder Er laffung getilgt; ob die Sache schon einmal rechtskräftig entschieden sey; ob dem Beklagten die Verjährung zu statten komme, u. s. w. Auch hieben muß der Beklagte zu einem umständlichen Vortrag, und deutlichen Ausein andersehung des Facti, worauf jede dergleichen Einwen dung beruht; ingleichen zur richtigen und bestimmten Angabe der Beweismittel, auch wenn es Urkunden sind, zu deren ungesäumten Herbenschaffung angehalten werden.

Hiernächst muß

§. 8.

Sechstens, der Asistenzrath theils aus der Erzähe lung des Beklagten, von dem was vor Anstellung des Prozesses zwischen ihm und dem Klåger vorgefallen; oder aus der unter ihnen gewechselten Correspondenz; theils aber auch aus vernünftiger Erwegung des Facti selbst, worauf ein solcher Einwand beruhet, der daben obwal tenden Umstände, und desjenigen, was in dergleichen Fallen gewöhnlich vorzukommen pfleget, so viel wie mög lich, im voraus zu entdecken bemüht seyn: was etwa Klå ger feines Orts, zur Erledigung und Widerlegung solcher

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