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von der Antwort auf die Klage.
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Einwendungen, in Facto anzuführen haben möchte; und den Beklagten vernehmen: wie er sich allenfalls darüber zu erklären und zu vertheidigen gedenke; bey welcher Ges legenheit, und wenn sich findet, daß der Beklagte auf dergleichen Erklärung und Beantwortung noch nicht hins långlich gefaßt sen, derselbe mit deutlicher und bestimme ter Anweisung: was er zu solchem Ende thun, wornach er sich erkundigen, was er aufsuchen und herbenschaffen müsse, zu versehen ist.
§. 9.
Gleichergestalt muß der Äßistenzrath
Siebentens, untersuchen: ob etwa jemand da sen, welcher zur zuverläßigern Aufklärung der Sache bey der Untersuchung mit zugezogen; dem die Information über diesen oder jenen Punkt, wovon der Beklagte selbst niche hinlängliche Auskunft geben kann, abgefordert; oder dem wegen eines dem Beklagten wider ihn zustehenden Regresses, Lis denuncirt werden müsse. Die dahin eine schlagende Facta find alsdenn, sammt ihren Beweismit teln, gleich allen übrigen richtig aufzunehmen, und voll ständig auseinander zu sehen. §. 10.
Ein gleiches ist zu beobachten, wenn sich
Achtens, finden sollte, daß dem Beklagten eine Ges genforderung zustehe. Wie alsdenn weiter zu verfahren, wird unten in dem Titel von der Wiederklage besonders vorgeschrieben.
§. II.
Endlich muß der Aßistenzrath
euntens, den Beklagten eben so, wie in Ansehung des Klägers Tit. 3.§. 7. verordnet ist, die Sache noch mals in ihrem ganzen Zusammenhange vorlegen; ihn are feine Pflicht die Wahrheit zu sagen, auch an die Strafe der im Gericht vorgetragenen Unwahrheiten, und frevel, haften Leugnens erinnern; ihm die Umstände, wo seite Species Faci nicht recht zusammenhängt, die daben vors
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