46 kommenden Unwahrscheinlichkeiten, und die gegen seine Beweismittel fich aussernden Anstände, freymuthig vor halten; die ihm entgegen stehenden Vorschriften der Ges feße bekannt machen; wenn er, seiner Ueberzeugung nach findet, daß der Kläger das Recht auf seiner Seite habe, den Beklagten davon zu überführen, und von fernerm Prozeßiren abzumahnen bedacht seyn; zuleßt aber ihn ausdrücklich erklären lassen: ob er demohngeachtet den Prozeß fortseßen wolle.
Erster Theil. Siebenter Titel,
§. 12.
Wegen Haltung eines vollständigen und ordentlichen Protokolls über alles dieses wird sich auf die Tit. 3.§. 8. ertheilte Vorschrift bezogen.
§. 13.
Sollte sich ben der Einziehung dieser Information irgend ein Anstand ereignen, zu dessen Behebung eine richterliche Verfügung nöthig wäre,&. E. daß eine dritte Person mit vorgeladen; die Edition eines auch nicht in Abschrift hinter Beklagtem befindlichen Dokuments von dem Kläger oder einem dritten gefordert; die Competenz des Fori, oder einer obwaltenden Prävention, oder ein andrer dergleichen vorläufiger Einwand näher erörtert werden müßte; so muß der Asistenzrath so fort und noch während der Informations. Einziehung, davon berich ten, und auf die erforderliche Verfügung deshalb antragen.
§. 14.
Wenn sich aber keine dergleichen vorläufig zu regulis rende Anstände finden, oder wenn dieselben gehoben sind, muß der Aßistenzrath seinen Hauptbericht von dem Bes fund der Sache, und der Beantwortung des Beklagten, gehörig abstatten, und solchen, nebst seinen Informa tions Akten, in die Registratur des Gerichts einliefern.
den
1)
3)
4)
§. 15.