Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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47
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von der Antwort auf die Klage. 47

§. 15.

In diesem Hauptberichte muß der Aßistenzrath auf den Grund des Informations Protokolls:

1) das Factum, woraus geklagt worden, nach der Erzählung des Beklagten, deutlich und umständlich vortragen; solches mit der Specie Facti des Klägers Punkt für Punkt vergleichen; und solchergestalt aus. einander sezen: in welchen Stücken beyde Theile einig sind, oder in ihren Erzählungen von einander abweichen. Ferner müssen

2) die Einwendungen des Beklagten, so wohl gegen die Forderung des Klägers überhaupt, als gegen feine Beweismittel angeführt, und die Facta, wors auf solche beruhen, eben so deutlich und vollstän dig vorgetragen werden. Der Aßistenzrath muß fodenn

3) die dem Beklagten etwa zu statten kommenden Ex­ceptiones juris fürzlich anführen; und endlich

4) einen der Sache und der Intention des Beklagten gemäßen Antrag benfügen. In diesem Haupts berichte müssen zugleich die vom Beklagten suppedis tirte Beweismittel über sämmtliche darinn vorkom mende Facta genau und bestimmt angegeben, und wenn es Urkunden find, so fort bengelegt; inglei chen wegen der etwa zu verfügenden Edition der Originalien von den hinter dem Beklagten nur in Abschrift befindlichen Urkunden das nöthige angs zeigt werden.

Achter