Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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Erster Theil. Achter Titel,

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Achter Titel,

Was auf die Beantwortung der Klage zu ver

fügen, und von Anberaumung des In struktions Termins.

§. 1.

Ergiebt sich aus der im vorigen Titel,§. 13. beschriebe

nen Anzeige, des zur Instruktion der Sache von Seiten des Beklagten ernannten Aßistenzraths, daß noch vorlaus fige Anstände, wodurch die Einlassung über die Klage aufgehalten werden will, obwalten, 3. E. Exceptio fori, litis pendentiæ, legitimationis ad caufam, u. f. w., so muß der Richter alsbald, und noch vor einlangendem Hauptberichte, alles von Amtswegen verfügen, was fol che näher ins licht zu sehen, oder aus dem Wege zu raus men erforderlich ist.

§. 2.

Unterdessen muß die Einlassung auf die Klage, und die Instruktion der Sache selbst, durch dergleichen vor läufige Anstände nicht aufgehalten werden. Wenn das Her ein solcher dilatorischer Einwand durch diese richters liche Verfügung nicht so fort aufgeklärt, oder ben Seite geschaft werden kann; sondern zur Erörterung desselben eine förmliche Untersuchung und caufæ cognitio gehört, so ist solche zur Instruktion der Hauptfache mit zu vers weisen.

§. 3.

Ist nach einer dergleichen durch die Informations Akten des Aßistenzraths bescheinigten Anzeige desselben, eine vorläufige richterliche Verfügung nothwendig, um die erforderlichen vollständigen Nachrichten herbenzuschaf fen, z. B. die Verordnung einer Edition, die Vorladung eines Auctoris zu Ertheilung gewisser Auskünfte über dies fes oder jenes Factum; so muß auch dieserhalb das nd­

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