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von Anberaumung des Instr. Termins. 49. thige sofort und noch vor einlangendem Hauptbericht von dem Gericht erlassen werden.
§. 4.
Wenn der Hauptbericht über die Beantwortung der Klage selbst, nebst dem Informations Protokoll, einkom men; so muß letzteres mit den Anweisungen des vorhers gehenden Titels, ersterer aber mit dem Protokoll sorgfäl tig verglichen und geprüft werden: ob beyde vorschrifts mäßig abgefaßt und eingerichtet sind.
§. 5.
Findet sich bey dieser Prüfung, daß von Seiten des Asistenzraths ein Fehler begangen worden; so wird bens des, das Protokoll und der Bericht, demselben unter deuts licher Bemerkung des Fehlers oder Mangels, und mit der nöthigen Anweisung: wie solcher zu verbessern oder zu ergänzen sen, zurückgegeben; und zugleich, in Anses hung der ihn selbst daben treffenden Verschuldung, das ers forderliche, nach den Vorschriften des Titels von dem Amt der Aßistenzråthe, im vierten Theile dieses Buchs, verfügt.
§. 6.
Findet sich aber bey dem Informations Protokolle, und bey dem daraus gezogenen Berichte selbst, nichts wesentliches zu erinnern; so wird ersteres dem Asistenza rath zurückgegeben; lehterer aber nebst sämmtlichen Bey lagen dem Kläger in Abschrift kommunicirt, und zugleich ein Termin zum weitern Verfahren und Instruktion der Sache anberaumt; wenn gleich der Beklagte noch etwas ben irgend einem Nebenumstande, z. B. die Anzeige von dem Nahmen oder Aufenthalt eines Zeugen 2c. nachzus bringen oder zu suppliren hätte; maaßen in diesem Falle, dem Beklagten das nöthige schriftlich aufzugeben; ihm zu dessen Befolgung eine proportionirliche Frist zu sehen; diese Frist aber dergestalt abzumessen ist, daß sie noch vor Eintritt des anberaumten Instruktions Termins zu Ende laufe, und also dieses nachgebrachte Supplement dem Klåger
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