Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
50
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50 Erster Theil. Achter Titel, nod Kläger noch zeitig vor dem Termin zugefertiget werden Fönne.

§. 7.

Der Termin selbst wird an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumt, und die Abhaltung desselben, so wie die fers nere Instruktion der Sache, einem Deputirten aus dem Mittel des Collegii, welches jedoch eine von dem ordent lichen Decernenten verschiedne Person seyn muß, mit Zu ziehung eines Referendarii, oder in dessen Ermangelung, eines gehörig vereideten Subalternen, als Aktuarii, zur Führung des Protokolls, übertragen.

§. 8.

Ergiebt sich aus Vergleichung der Klage mit ihrer Beantwortung, daß die Partheyen in Facto einig sind, und nur darüber: in wie fern aus diesem Facto das be hauptete Recht des Klägers folge? streiten; so wird der Termin nur ganz kurz zum Versuch der Sühne und zum Definitiv Verfahren anberaumt, und beyden Theilen auf gegeben: solchen in Person abzuwarten, oder einen Bes vollmächtigten mit hinlänglicher und gemeßner Instruk tion, wegen der vorzunehmenden Vergleichs Traktaten, zu versehen.

§. 9.

Schlägt der Verfuch der Sühne fehl, so wird als, bald das Verfahren abgehalten, und sodenn die Aften zum Spruch vorgelegt.

§. 10.

Sind hingegen die Parthenen in Facto nicht einig; indem entweder der Beklagte der Geschichts- Erzählung des Klägers widerspricht, und die Sache anders vors trågt; oder derfelben Einwendungen, die in Facto berus hen, entgegen seht; so wird der Instruktions- Termin zu dein Ende anberaumt, daß

1) die Partheyen über die streitigen Umstände noch nåher gegen einander vernommen;

2) der Status controverfia unter ihnen regulirt;

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