Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Anberaumung des Instr. Termins. 51 3) die gegenseitig angegebene Beweismittel vorberei tet und aufgenommen werden sollen.

§. II.

Es müssen also bende Theile angewiesen werden, auf diese weitere Instruktion der Sache sich gefaßt zu halten; die Originalien der von ihnen allegirten, und etwa nur in Abschrift übergebenen Dokumente, mitzubringen; fich auf die Recognition oder eidliche Diffeßion derselben vorzubereiten; auch über die Annahme oder Zurückschies bung der von dem Gegentheil etwa deferirten Eide ihren Entschluß zu fassen; damit sie ihre Erklärung darüber in dem Termin abgeben können.

§. 12.

Wenn der Beklagte entweder gegen den Klagegrund selbst, oder gegen die Beweismittel des Klägers Einwen dungen bengebracht hat; so muß dem letztern ausdrücks lich anbefohlen werden, in so fern er, zur Widerlegung und Entkräftung derselben, etwas, so in Facto beruhe, für sich anzuführen hätte, solches, nebst allen disfälligen Beweismitteln dergestalt zeitig vor dem Termin anzuzei gen, daß dem Beklagten davon annoch früh genug Nachs richt ertheilt werden, und dieser im Termine selbst, hin langlich vorbereitet darauf, erscheinen könne.

§. 13.

Eben dergleichen Vorschrift muß dem Klåger auch in dem Falle gegeben werden, wenn der Beklagte seines Orts Beweismittel, wodurch das Gegentheil der klåges rischen Species Fadi dargethan werden soll, angeführt hatte; und Kläger gegen die Richtigkeit, Gültigkeit oder zuläßigkeit dieser Beweismittel, Einwendungen, welche auf Factis beruhen, anzubringen gemeint wäre.

§. 14. Hat der Beklagte die Abschrift eines Dokuments ben gebracht, wovon das Original hinter dem Kläger oder 02

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