Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Achter Titel,

einem dritten befindlich seyn soll, so wird hier zugleich das erforderliche, wegen dessen Herbenschaffung, nach Vor schrift Tit. 10. Sect. 2.§. 26. fqq. verordnet.

§. 15.

Ist auch etwa noch wegen Vorladung eines Litis de­ponciati etwas zu verfügen, so muß solches mit obbe schriebner Hauptverordnung unter einem erlassen werden. §. 16.

In wie fern zu diesem Instruktions Termin auch die von beyden Seiten benannte Zeugen mit vorzuladen, bleibt zwar hauptsächlich dem vernünftigen Ermessen des Gerichts anheim gestellt; doch kann in wichtigen Sachen, als wovon hier eigentlich nur die Rede, diese Vorlas dung der Zeugen nicht leicht eher, als nach regulirtem Statu controverfia, verfügt werden.

§. 17.

Der Aßistenzrath des Klagees muß die ihm zugestellte Hauptverordnung über die Beantwortung der Klage, nebst einer Canzley Abschrift von dem Berichte, seiner Parthen so fort zuschicken, und dieselbe zugleich bestimmt anweisen: ob und über was für Punkte etwa noch nähere Nachrichten einzuziehen, oder Erklärungen beyzubringen find, um im fünftigen Termine die Instruktion der Sache gehörig abzuschließen; und ein gleiches muß in Ansehung des Beklagten von Seiten des für ihn bestells ten Aßistenzraths geschehen.

f. 18.

Auch solche Partheyen, die sich gewöhnlich ausserhalb dem Orte, wo das Gericht seinen Siz hat, aufhalten, müssen so weit es ihnen möglich ist, diesen Instruktionss Termin persönlich abwarten, und soll der Regel nach nies mand sich dessen zu entschlagen berechtigt seyn.

§. 19.

Wenn jedoch ein oder andrer Theil an der persönlis chen Erscheinung aus erheblichen Ursachen verhindert ware; so muß er entweder eine in seinen Diensten, oder

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