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von Anberaumung des Instr. Termins. 53
6 sonst in einem speciellen Verhältnisse mit ihm stehende Person, welche von der Sache, dem Geschäfte oder Vors fall, die der Prozeß betrifft, genau und vollständig ins formirt ist, z. E. einer von Adel seinen Haus Sekretär, Amtmann oder Verwalter; ein Kaufmann seinen Buch halter, Institor, Ladendiener oder Correspondenten, u. f. w. an seiner Stelle zum Termine abschicken, und mit der erforderlichen Vollmacht, so wohl zur Instruktion der Sache, als zum Vergleich versehen; oder er muß, in Ers mangelung eines solchergestalt qualificirten Bevollmäch tigten, dem ihm angewiesenen Aßistenzrathe alle zur Sache gehörige Nachrichten, und insonderheit diejenigen, worüber der Aßistenzrath nach Maaßgabe§. 17. von ihm nähere Auskunft verlangt hat, schriftlich, aber auch deuts lich, bestimmt und ausführlich mittheilen.
§. 20.
Weil aber in diesem letztern Falle ein oder andere Parthen, welche sich, in Ermangelung eines, nach obiger Vorschrift, zu ihrer Vertretung qualificirten Bevollmäch tigten, an den Asistenzrath allein und unmittelbar vers wenden muß, Anstand nehmen könnte, diesem, als einer Gerichtsperson, ihre völlige Gesinnung und legten Ents schluß, wegen des etwa zu treffenden Vergleichs zu ers offnen; so steht ihr fren, zu diesem Geschäfte auch einen andern Bevollmächtigten zu ernennen, und ihrem Aßi stenzrathe anzuzeigen; welcher sodann von dem Richter ben den Vergleichs Unterhandlungen zugezogen werden, übrigens aber sich von der Instruktion des Prozesses selbst auf keine Weise meliren muß.
§. 21.
Wie weit der Instruktions Termin hinaus zu seßen, muß von dem Gericht nach Bewandniß der größern oder mindern Entlegenheit der Partheyen, und der etwa vor dem Termin annoch zu befolgenden Anweisungen, vers nünftig beurtheilt werden.
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§. 22.