Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
54
Einzelbild herunterladen

54 Erster Theil. Achter Titel,

§. 22.

Da nach obigen Vorschriften den Partheyen Zeit ges nug gelaffen ist, sich so wohl auf die Klage, als deren Beantwortung vollständig zu präpariren, und von allen dahin einschlagenden Factis gründliche Nachricht einzuzie hen; so kann die Prorogation eines solchen Instruktionss Termins, unter einem aus der Sache selbst hergenomme nen Vorwande, nicht statt finden; sondern gegen denjes nigen, welcher den Termin weder persönlich, noch durch einen§. 19. beschriebnen Bevollmächtigten abwartet, noch dem Aßistenzrathe die erforderlichen Nachrichten dazu sups peditirt, soll mit der Instruktion selbst, in contumaciam, dem ohnerachtet verfahren werden.

§. 23.

Es wird also die Instruktion im Termine, ohne auf den nicht erscheinenden Theil långer zu warten, bloß mit Zuziehung des Asistenten, fortgesetzt; und jeder Um stand, dessen vollständige Entwickelung, eben wegen sei nes Aussenbleibens, nicht erfolgen kann, für zugestan den, oder dafür, daß er sich eines solchen Einwandes, oder andern Anführens begeben habe, angenommen.

§. 24.

Sollte aber eine Parthey, wegen persönlichen Abhal tungen und Ehehaften, den anberaumten Termin weder felbst, noch durch einen Bevollmächtigten abwarten, auch ihrem Asistenten die etwa noch abgängigen Nachrichten, bis zum Termine, nicht fuppeditiren können; so muß sie solches dem Gericht unmittelbar zeitig anzeigen, und um Prorogation des Termins bitten.

§. 25.

Findet das Gericht die Prorogation zuläßig, so muß folche verwilliget, und der neue Termin dem Gegentheil so fort bekannt gemacht werden. Für die schleunige Bes stellung dieser Notification muß der Extraßent Sorge tragen.

von

903

oder d zeitig alle da

Kosten

selbst e

in den

Unter

mit v

Kenn

schaft

die V

strukt

wand

wieser

tiges

Guta

als be

Bo

enth rens Bea Ter

bere

risch

§. 26.