Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Anberaumung des Instr. Termins. 55

§. 26.

Wird die Prorogation nicht zeitig genug gesucht, oder das darauf ergangne Dekret dem Gegentheil nicht En zeitig genug insinuirt, so muß der Extrahent demselben alle daraus entstandne Reise: Zehrungs- und Versäumnißs Kosten erstatten, wenn er auch am Ende in der Sache selbst ein obfiegliches Urtel erhalten sollte.

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§. 27.

Sollte, schließlich, aus dem Vortrage der Partheyen, in den bis dahin verhandelten Akten sich ergeben: daß bey Untersuchung und Erörterung der Sache, solche Facta mit vorkommen, deren zuverläßige Beurtheilung, die Kenntniß und Uebung einer gewissen Kunst oder Wissens schaft voraussetzt; so muß das Gericht von Amtswegen die Verfügung treffen, daß seinem Deputirten, im Ins struktions Termin, ein Sachverständiger, oder auch, bee wandten Umständen nach, ein Concommiffarius anges wiesen werde; mit dessen Zuziehung er dergleichen streis tiges Factum zu instruiren, und nach dessen Rath und Gutachten, so wohl ben Auseinandersehung der Sache, als ben Aufnehmung des Beweises, zu verfahren hat.

Neunter Titel,

Von dem Verfahren im ordentlichen Prozesse, wenn beyde Theile gegenwärtig sind.

§. 1.

Die Vorschriften dieser bisher abgehandelten acht Titel

enthalten zwar die allgemeinen Grundsäße des Verfah rens überhaupt, ben Aufnehmung der Klage und deren Beantwortung; ben Anberaumung und Prorogation der Termine; und bey den von Seiten des Richters, zur Vors bereitung der Instruktion selbst, zu treffenden präparatos rischen Verfügungen; fpecialiter aber beziehen sich solche,

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