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Erster Erster Theil. Neunter Titel, a
wie schon im Eingange dieses Theils erinnert worden, auf den modum procedendi inter abfentes. Es muß also hier noch der Unterschied zwischen diesem, und der Art des Verfahrens, wenn beyde Theile gegenwärtig sind, näher bestimmt werden.
§. 2.
Wenn nehmlich aus der Tit. 2. beschriebenen vorläu figen Anmeldung des Klägers sich ergiebt, daß beyde, er und der Beklagte, an dem Orte, wo das Gericht seinen Siz hat, oder doch in der Nähe wohnhaft sind; oder wenn zwar nur der Beklagte daselbst wohnet, der fremde Kläger aber sich erklärt hat, bis nach abgeschloßner In struktion der Sache ebenfalls gegenwärtig bleiben zu wol len; so wird demselben eben so, wie bey dem Prozeß inter abfentes verordnet ist, ein Asistenzrath zur Aufneh mung der Klage angewiesen.
§. 3.
Dieser hat daben eben so zu verfahren, wie oben im dritten Titel verordnet ist; sein Informations Protokoll nach eben den Vorschriften, durch mündliche Verneh mung des anwesenden Klägers, zu formiren; daraus den Hauptbericht über die Klage zu verfertigen; und sol chen, nebst seinen Manual, Aften, dem Gericht einzu reichen.
§. 4.
Das Collegium examinirt diesen Bericht eben so, wie oben im vierten Titel vorgeschrieben ist, und verfügt glei chergestalt das erforderliche, wenn an der Vollständigkeit der Instruktion noch etwas fehlet.
§. 5.
Ist daben nichts mehr zu erinnern, so werden die Mas nual- Akten dem Aßistenzrath zurückgegeben. Der Haupts bericht aber, nebst seinen Beylagen, dem Beklagten abe schriftlich kommunicirt, mit der Berordnung: sich binnen 8 Tagen zu erklären, ob er den Kläger, seinem Antrage gemäß, in Güte befriedigen, oder es auf den Prozeß an,
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