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kommen lassen wolle; legternfalls in einem anzuberaus menden Termine, vor einem zu ernennenden Deputato Collegii, persönlich zu erscheinen; sich daselbst auf die Klage gehörig einzulassen; und sodenn die weitere In struktion der Sache zum Definitiv Erkenntnisse zu ges wärtigen; mit beygefügter Warnung: daß bey seinem ungehorsamen Aussenbleiben ihm die Kosten dieser Cita tion zur last fallen sollen.
§. 6.
Zugleich wird dem Beklagten ein Aßistenzrath ange wiesen, bey welchem er sich noch vor dem Termin in Zeis ten zu melden, und nach dessen Anweisung zur fernern Verhandlung der Sache gehörig vorzubereiten habe.
nd§. 7.
Auch wird in eben dieser Verordnung dem Beklagten aufgegeben, wenn er zu feiner Vertheydigung Urkunden benzubringen, Zeugen vorzuschlagen, jemanden Litem zu denunciren, oder von dem Kläger, oder einem Dritten, die Herausgabe eines Instruments zu suchen habe, sol ches so fort seinem Aßistenzrath anzuzeigen; damit ihn Dieser deshalb näher vernehmen, dergleichen und andre etwa vorkommende Práliminair- Punkte gehörig instruis ren, und das nöthige dem Gericht, zur weitern vorläufi gen Verfügung, mit Bekanntmachung an den Gegen theil, zeitig vor dem Termin anzeigen könne.
§. 8.
Wenn in dem anberaumten Termin der Beklagte sich entweder gar nicht meldet, oder zwar erscheint, aber auf Prorogation anträgt, so muß der Deputatus Collegii über dieses sein Aussenbleiben, oder über das Prorogas tions.Gesuch und dessen Gründe, ein Protokoll aufnehmen und dem Collegio vorlegen.
§. 9.
Auf dieses Protokoll wird ein neuer Termin fub præjudicio anberaumt, die vorige Verordnung wiederholt, und die Warnung bengefügt: daß ihm ben fernern unge
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