Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Neunter Titel,

horsamen Auffenbleiben nicht nur sämmtliche Kosten zur Last fallen, sondern er auch des in der Klage vorgetrage nen Facti für geständig geachtet, und darauf was in des sen Gefolg Rechtens, wider ihn festgesezt werden solle.

§. 10.

Wie weit dergleichen Termine herauszusehen, wie oft und auf wie lange Prorogationen derselben zu bewillis gen; deshalb wird sich auf die Vorschriften des Tit. 6. §. 24. 25. 26. bezogen; wornach es sich schon von selbst versteht, daß in diesem Prozeß inter præfentes die Ters mine kürzer angefeßt, und überhaupt von den Gerichten auf die Beschleunigung der Sache, mit desto mehrerem Nachdruck, gedrungen werden könne, da die Partheyen zur Stelle sind, und die Einziehung der zur Auseinan dersehung des Facti gehörigen Nachrichten mit desto we niger Zeitverlust erfolgen kann.

§. II.

Eben deshalb müssen auch in diesem Prozeß inter præ­fentes die Parthenen in dem anberaumten Termin schlech terdings persönlich erscheinen, und können davon nicht anders, als aus sehr erheblichen Ehehaften, dispensiret werden.

§. 12.

Wenn der Beklagte in dem anberaumten Präjudis cial Termin beharrlich ausbleibt, und dem richterlichen Befehl keine Folge leistet; so muß der Deputatus Colle­gii darüber ebenfalls ein Protokoll aufnehmen, und sol ches dem Gericht vorlegen; von welchem sodann das weis tere nach Vorschrift des Tit. 6.§. 5.& 6. in contuma­ciam festgesetzt wird.

§. 13.

Erscheint aber der Beklagte, es sey in dem ersten oder Präjudicial. Termin; so muß er für allen Dingen, unter Zuziehung feines Aßistenzraths, jedoch ohne Bensenn des Klågers, mit seiner Erklärung und Einlassung über die Speciem Facti des Klägers, und mit seinen gegen dessen

Ges