Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Gesuch habenden Einwendungen, nach Vorschrift des Tit. 7., umständlich vernommen werden; woben denn der Deputatus Collegii ein doppeltes Protokoll zu halten; in das erste oder Haupt Protokoll alles, was zur Beant wortung der Klage, und zur Auseinandersehung der da gegen zu machenden Einwendungen gehört, nach der am angeführten Orte§. 4. 5. 6. 7. 9. 10, enthaltnen Anwei sung zu vermerken; in dem Separat Protokoll aber die dem Beklagten nach Vorschrift§. 8. 11. etwa gemachten Remonstrationen und Vorhaltungen zu verzeichnen hat.

§. 14.

Dis leßtere Protokoll wird dem Aßistenzrath des Bes flagten zu seinen Manual Akten, und zum etwa ndthis gen fernern Gebrauch zugestellt; das Haupt Protokoll aber dem Kläger vorgelegt, umständlich explicirt, seine Gegen Erklärung darüber abgefordert, und solchergestalt mit der Instruktion der Sache, nach den darüber im fol genden Titel zu ertheilenden Vorschriften, welche auf bende Fälle, wenn die Parthenen in Person gegenwärtig sind, oder nicht, Anwendung finden, weiter verfahren.

§. 15.

Aus vorstehenden ergiebt sich, daß der Haupt Unters schied des Prozesses inter abfentes und præfentes, auffer den, aus der persönlichen Gegenwart der Partheyen, sich von selbst ergebenden mehrern Abkürzungen der Termine und Fristen, vornehmlich darinn bestehe, daß im erstern die Klage und deren Beantwortung von den Aßistenzrás then allein, obwohl immer unter richterlicher Direktion instruirt werden; iui lehtern aber der Aßistenzrath nur die Klage, deren Beantwortung aber der Richter selbst und unmittelbar aufnimmt; folglich der Aßistenzrath ihm daben nur, theils zu seinem Beystande, theils zur Siche rung der Parthen gegen alles eigenmächtige Verfahren des Deputati Collegii an die Seite gesezt ist; daß hins gegen benderlen Prozesse von dem Zeitpunkt an, wo es

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