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Erster Theil. Zehnter Titel,
zur Instruktion selbst kommt, eins nnd eben denselben Gang nehmen, und nach einerley Borschriften behandelt werden müssen.
§. 16.
Sollte jedoch der dem Beklagten nach Maaßgabe§. 5. gleich ben Zufertigung des Haupt- Berichts über die Klage, angewiesene Aßistenzrath, aus der vorläufigen Bernehmung des Beklagten inne werden, daß es ben der Sache auf viele besonders weitläuftige und ver wickelte Facta ankomme, deren Ausmittelung eine sehr umständliche Präparation durch Einsammlung der Nach richten aus áltern Zeiten, oder von entfernten Dertern fupponire; so muß er solches dem Gericht fo fort anzei gen; und diesem steht alsdenn fren, nach Beschaffenheit der Umstände, die Aufnehmung der Antwort auf die Klas ge, auch in diesem Prozesse inter præfentes, durch den Asistenzrath in eben der Art zu verfügen, wie oben ben dem Prozesse inter abfentes als die Regel vorgeschrie ben ist.
Zehnter Titel,
Von der Instruktion der Sache zum Defia nitiv Erkenntniß.
De
§. 1.
er Deputirte des Gerichts, welchem die fernere In truktion der Sache aufgetragen ist, muß solche in dem anberaumten Termin, mit Zuziehung der Aßistenzråthe, durch vollständige Auseinandersetzung des Facti, Regu lirung des Status controverfia und Aufnehmung der Bes weise, zu erreichen bemüht seyn, woben zugleich die Sühne unter den Partheyen alles Ernstes versucht wers den muß.
§. 2.