Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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2.

von der Instruktion der Sache: 61

§. 2.

Alles was zu dieser Instruktion erforderlich, ist der Deputatus Collegii ex officio zu verfügen berechtigt; und die Partheyen müssen seinen Anweisungen Folge leisten.. §. 3.

Ueber dergleichen Verfügungen muß jedoch der De­putatus Collegii mit den Aßistenzråthen conferiren, und so denn das nöthige festseßen. Wenn aber diese lettern daben noch etwas zu erinnern haben; so müssen fie fol­ches, jedoch ohne den Lauf der Sache zu unterbrechen, bem Collegio anzeigen; von welchem sodenn auf den Vors trag des ordentlichen Decernenten, der Deputatus ferner angewiesen wird, und nach dieser Anweisung die Instruks tion für diese Instanz schlechterdings fortseßen muß.

§. 4.

Ob und in wie fern die Instruktion in eins und eben demselben Termin völlig abgeschloffen werden könne; oder dazu mehrere Termine, oder Lokal Kommißionen u. f. w. erforderlich sind, kommt auf die Umstände eines jeden speciellen Falles, ingleichen auf die Beschaffenheit der etwa aufzunehmenden Beweismittel an; und das nds thige deßhalb muß von dem Deputato Collegii felbst, so wie solches dem Endzweck, einer gründlichen und zugleich möglichst schleunigen Entwickelung des Facti, gemäß ist, von Amtswegen verfügt werden.

§. 75.1

Wenn jedoch durch die Schuld einer Parthen, da dieselbe die zur ndthigen Instruktion der Sache gehörige Nachichten und Beweismittel nicht zeitig genug herbens geschafft; oder den an ihrer Stelle abgeschickten Bevoll mächtigten nicht mit hinreichender Information über alle zur Sache gehörige Umstände versehen hat, u. s. w. eine Berlegung des Termins, oder sonst ein Aufenthalt in der Sache verursacht wird; so muß eine solche Parthen nicht nur dem Gegentheil sämmtliche dadurch entstehende Kos ſten vergüten; sondern auch allen andern aus solchem

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