Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Zehnter Titel,

Berzug erwachsenden Schaden und Nachtheil ersehen; und dazu selbst alsdenn, wenn sie am Ende ein obfiegliches Urtel in der Hauptsache davon tragen würde, in eben diesem Erkenntnisse condemnirt werden.

§. 6.

Würde auch das Gericht wahrnehmen, daß ein oder andrer Theil wissentlich und vorseßlich, in der Absicht die Sache zu verschleppen, die Wahrheit zu verdunkeln, et was zu erschleichen, oder den Gegner zu übereilen, und in Verlegenhenheit zu sehen, mit Anführung gewisser Umstände, oder Angebung von Beweismitteln zurückge gehalten hatte, und damit erst im Instruktions Termin selbst zum Vorschein kame; oder daß eine Parthen auf irgend eine andre Art, aus Eigenfinn oder Chikane, aller dagegen gemachten Remonstrationen ohngeachtet, den Abschluß der Instruktion zur Ungebühr verzögert hätte; so soll eine solche Parthey in dem fünftigen Haupterkennt nisse, ausser dem im vorigen Paragraphe verordneten Schaden und Kosten Erfaße an den Gegentheil, auch noch in 20, 50, 100 und mehr Thaler Geldbuffe, oder, im Unvermögens Falle, in eine proportionirliche Gefäng niß- Strafe, ohne die geringste Nachsicht oder Ansehn der Person, verurtheilt werden.

§. 7:

Was nun bey den verschiednen speciellen Verrichtun gen, welche ben der Instruktion einer Sache vorkommen Fönnen, zu beobachten sen, davon wird in den folgenden Abschnitten umständlich gehandelt.

Erster Abschnitt.

Bon Vernehmung der Partheyen und Regulirung des Status controverfiæ.

§. 8.

Der Deputatus Collegii muß für allen Dingen, bey den Theilen die in den Akten bisher vorgetragene Speciem

Facti