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von der Instruktion der Sache.
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Fadi nochmals vorhalten; und sie befragen: ob solche durchgehends so wohl nach ihrer Intention und Meinung aufgenommen, als das Factum darinn richtig, dem wurks lichen Hergange, und ihrer besten Wissenschaft davon ges måß, erzählt worden; wobey sie an ihre Pflicht, vor Ge richten die Wahrheit zu reden, und an die gefeßlichen Strafen des muthwilligen und frevelhaften Leugnens, nochmals ernstlich zu erinnern sind.
§. 9.
Sollte ben dieser Gelegenheit eine Parthey irgend ein in den bisherigen Protokollen enthaltnes Zugeständniß widerrufen; oder sonst einen zur Sache gehörigen Um stand anders, als er dort vorgetragen ist, angeben wollen; so muß der Deputatus Collegü sich daben nicht schlechterdings beruhigen; sondern die Parthey anhalten: wahrscheinliche Gründe, wodurch sie zu dem jest zurück genommenen Geständnisse, oder der für irrig ausgegebe nen Erzählung verleitet worden, anzuführen, auch no thigenfalls zu bescheinigen; ingleichen Mittel zu fuppedi tiren, wodurch die angebliche wahre Bewandniß eines solchen Facti dargethan werden könne. Sodenn muß mit der weitern Untersuchung verfahren; in wie fern aber der Widerruf statt habe, oder die Parthen an ihr vormas liges Geständniß demohngeachtet gebunden, und wegen des ungegründeten oder gar aus Chikane sich angemaßten Widerrufs zu bestrafen sey, der Bestimmung des künfti gen Haupterkenntnisses überlassen werden.
§. 10.
Benn solchergestalt die gegenseitigen Erzählungen des Faci mit den Parthenen durchgegangen worden, so muß der Deputatus Collegii dieselben über alle und jede zur Sache gehörige Umstände, sie mögen nun in diesen Erzählungen schon angegeben seyn, oder erst dermalen, ben Gelegenheit der an sie erlaßnen Fragen, zum Vors schein kommen, noch weiter examiniren; sie über die ein ander abgeleugneten Facta, durch dienfame aus der Sache
selbst