Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

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selbst hergenommene Remonstrationen zu vereinbaren si chen; sie überall zu deutlichen und bestimmten Erklärun gen, fub poena contumacia, anhalten; die etwa nur ob waltende Mißverständnisse aufklären und beheben; und überhaupt nicht eher ablassen, als bis ben jedem Punkt vollkommen deutlich und zuverläßig ausgemittelt ist: di was die Partheyen einander davon zugestehen, oder ab­leugnen. Daben müssen jedoch die Partheyen zu Ges ständnissen nicht inducirt, oder damit übereilt; vielmehr bey einem jeden: ob solches ihre wahre und ernstliche Meinung sey, befragt; sie auch zugleich, besonders wenn es gemeine und in Geschäften nicht geübte Personen sind, der rechtlichen Folgen eines gerichtlichen Bekenntnisses verständigt werden.

§. II.

Diese Zugeständnisse und Abfeugnungen, und den daraus sich von selbst formirenden Statum controverfia, muß der Deputatus Collegii in furzen, doch deutlich und bestimmt, auch allgemein verständlich abgefaßten Säßen, zum Protokoll vermerken lassen.

§. 12.

Die Aßistenzråthe müssen daben ihre Informationss Akten beständig zur Hand haben; überhaupt aber auf das Berfahren des Deputati genau Acht geben; ihn auf die etwa übersehnen, und nicht deutlich und bestimmt genug auseinander gefeßten Umstände aufmerksam machen; und ihn solchergestalt in dieser Beschäftigung sorgfältig con trolliren.

§. 13.

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Wenn auf solche Art die Facta controverfa feststehen, so muß der Deputirte des Gerichts, mit Zuziehung der Asistenzräthe und der Partheyen, beurtheilen: welche von den streitig gebliebenen Umständen zur Entscheidung der Sache erheblich seyn könnten; und also durch Bes weis ins licht zu sehen sind.

§. 14.

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