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§. 14.
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Wenn der Deputatus Collegii die nähere Ausmitte lung eines gewissen Umstandes, zur vollkommnen Aufs klärung der Sache ndthig findet; so muß er mit Aufneh mung des Beweises darüber ungesäumt verfahren, und die Partheyen müssen sich darauf gehörig einlassen.
§. 15.
Wenn jedoch ein oder anderer Theil, oder auch ein Asistenzrath glauben sollte, daß die Untersuchung eines solchen Umstandes in der Sache nichts releviren könne, und nur zu unnüßen Weitläuftigkeiten und Kosten Anlaß geben würde; so steht ihnen fren, solches auf die§. 3. bes schriebene Art dem Collegio anzuzeigen; welches sodenn das weitere bewandten Umständen nach verfügen muß. §. 16.
Glaubt einer der Aßistenzråthe oder eine Parthen, daß ein von dem Deputato Collegii für unerheblich angesehe ner Umstand mit untersucht werden müsse; so ist solchem Antrage, der Regel nach, allenfalls auf Kosten des alles girenden Theils, statt zu geben.
9. 17.
Hålt jedoch der Deputatus Collegii pflichtmäßig da für, daß die Untersuchung eines solchen Umstandes von der allegirenden Parthen, bloß aus Eigensinn oder Chis fane, zum Verschleif der Sache verlangt werde; so muß er, unter Anzeigung seiner Gründe, die Akten dem Ges richt ex officio vorlegen; welches sodann ein Conclufum Darüber abfassen muß.
§. 18.
Auch das Collegium soll dergleichen Untersuchung, worauf eine Parthey besteht, wenn nicht etwa der Um stand zu der gegenwärtigen Sache ganz offenbar uners heblich ist,' nicht versagen.
§. 19.
Wenn solchergestalt die Objekte der fernern Probato rial Untersuchung feststehen, so müssen die Partheyen
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14.