Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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194
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194 Erster Theil. Drey und zwanzigster Titel,

§. 5.

Die Kosten der Appellations Instanz müssen, wenn das vorige Urtel durchgehends bestätigt wird, allemal dem Appellanten auferlegt werden. Wird aber das vo rige Urtel in ein oder anderm Stücke abgeändert, und geschieht solches ohne neue Untersuchung; so sind die Ko sten erster und zweyter Instanz zu compensiren; daben aber, wenn mehrere Punkte oder Forderungen verhandelt worden, die Vorschrift des§. 2. n. 2. zu beobachten. I die Appellation von einem Untergerichte eingekommen, und der zwente Richter befindet, daß in erster Instanz eine Nullität begangen worden; so soll der Unterrichter alle mal für schuldig erkannt werden, benden Theilen die Ko sten der ersten Instanz zu erstatten; wegen der Appella tions Kosten aber finden eben die Vorschriften, wie ben denen in erster Instanz, Anwendung.

§. 6.

Wird hingegen das erste Urtel, in der Appellations Instanz, auf den Grund einer neuen Untersuchung ab geändert; so kommt es darauf an: ob der Appellant ben dieser Untersuchung die Schuld, daß die neuen Facta, oder Beweismittel, nicht in erster Instanz angegeben und untersucht worden, von sich abgelehnt habe oder nicht. Erstern Falls sind die Kosten bender Instanzen zu com pensiren; leßternfalls muß der Appellant die Kosten der Appellations Instanz, des erhaltenen günstigern Urtels ohnerachtet, tragen; und mit den Kosten erster Ins stanz ist es eben so zu halten, wie geschehen seyn würde, wenn diese Facta und Beweismittel schon in dieser Instanz waren angebracht und aufgenommen worden.

§. 7:

Sollte sich auch ben dieser Untersuchung in der Appel lations Instanz ergeben, daß nicht nur die neuen Facta oder Beweismittel, in erster Instanz, ohne Schuld des Appellanten zurück geblieben sind; sondern auch, daß der Appellat deren Benbringung auf irgend eine Art geflif

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