Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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196
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196 Erster Theil. Dren und zwanzigster Titel,

des d. 3. n. 2. gemäß, leßtrem den Ersaß eines propor tionirlichen Theiles der Appellations Kosten auflegen.

§. II.

Wird ein erst in der Revisions Instanz angebrachtes Novum zur anderweitigen Untersuchung verwiesen; fo muß diese Untersuchung in erster Instanz allemal auf Ko sten desjenigen, der sich mit diesem Anbringen verspätet hat, erfolgen.

§. 12.

Eben so ist es zu halten, wenn ein rechtskräftiges Ur tel, nach Vorschrift des Tit. XVI. auf den Grund einer obwaltenden Nullität angefochten wird. Denn, wenn auch diese Nullität ausgewiesen wird, so muß dennoch der Implorant allemal die Kosten der desfalls zu veram lafsenden Untersuchung allein tragen; es wäre denn, daß der Implorat an der vorgefallnen Nullität, z. E. durch Berfälschung des Documents, Bestechung der Zeugen u. f. w. selbst Schuld hatte; als in welchem Falle derselbe dem Imploranten sämmtliche Kosten zu erstatten verbun den ist. Findet sich hingegen bey der Untersuchung, daß ein Dritter daran Ursach sey, z. E. der, welcher sich ohne Befugniß des Richteramts angemaßt; der sich fälschlich für den Bevollmächtigten des Imploranten ausgegeben; der Richter, der ohne hinlänglich bescheinigte Insinuation in contumaciam erkannt; der Gerichtsbediente, welcher von der Insinuation falsch berichtet hat, u. s. w.; so hat es zwar daben, daß der Implorant die Kosten der Unter suchung, ohne Theilnehmung des Imploraten, tragen müsse, sein Bewenden; der Richter aber muß in derglei chen Fällen ex officio dafür sorgen, daß der Schuldige deshalb zur Verantwortung gezogen, und den Partheyen allen Schaden, folglich auch dem Imploranten die Ko ften der neuen Untersuchung zu erstatten, ohne prozessuas lische Weitläuftigkeiten, angehalten werde.

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§. 13.