Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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202
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202 Erster Theil. Drey und zwanzigster Titel,

oder der andere von ihnen seinen Antheil nicht bezahlen konnte; so kann die obsiegende Parthen sich dieserhalb in fabfidium an feine Mitgenossen halten. Jedoch ist fie Hierzu nur alsdenn berechtigt, wenn sie, innerhalb vier Wochen nach dem rechtskräftigen Urtel, die Exekution der Kosten halber gehörig nachgesucht, und sich daben das Unvermogen eines solchen Mitgenossen gefunden hat.

Hat übrigens einer von mehrern litis Consorten, ohne Zuthun der andern gewisse Kosten verursacht, so fallen ihm solche allein zur last. Wenn daher wider ein Erkenntniß erster oder zweyter Instanz nur einer von mehrern Klägern oder Beklagten appellirt oder revidirt hat, und das vorige Urtel wird bestätigt; so hat der Appellant oder Revident die Kosten allein zu tragen. Dagegen müssen aber auch die übrigen Interessenten für ihren An theil concurriren, wenn ein besseres Urtel erfolgt, und sie verlangen, daß ihnen solches ebenfalls zu statten kom men solle.

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§. 25.

Es pflegen sehr oft Prozeßführende Partheyen, um von den Kosten befrenet zu werden, ihr Unvermögen zur Bezahlung derselben vorzuschüßen, und auf ihre Zulas fung zum Armen Rechte anzutragen. Um nun den da ben bisher obgewalteten Mißbrauchen in Zukunfe vorzu beugen, soll es mit Verstattung dieses Armenrechts fol gendermassen gehalten werden.

§. 26.

Auf das Armenrecht kann nur derjenige Anspruch ma chen, welcher weder an liegenden Gründen, noch fahren der Haabe, noch ausstehenden Schulden so viel besißt; noch auch in seinem Amte, Profeßion oder Gewerbe, fo viel verdienen kann, daß ihm, nach Abzug des nothdurf tigen Unterhalts für sich und die Seinigen, annoch etwas zur Bestreitung der Prozeßkosten, nach einem ohngefäh ren Ueberschlage derselben, frenbleibt.

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§. 27.