Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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210
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210 Erster Theil. Drey und zwanzigster Titel,

wie solches geschehen, in dem Protokoll zu vermerken; womit demnächst niemand sich dagegen mit dem Vor wande der Unwissenheit schüßen könne.

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Es soll aber auch keine Parthey, unter dem Prätext, daß ihr Gegner sich in dem Prozesse einer von diesen Strafen schuldig gemacht habe, berechtigt seyn, die wei tere Einlassung mit ihm in eben der Instanz abzulehnen; noch soll die Instruktion für diese Instanz dadurch auf ir gend eine Art unterbrochen werden; sondern es lediglich die Sache des Richters seyn, in dem auf fothane In struktion folgenden Urchel festzusehen: in wie fern eine oder andre Parthen dergleichen Strafen verwürkt habe. Uebrigens sind gegen ein solches Urtel, wenn daraus der Parthen ein Präjudiz in der Sache selbst erwachsen ist, die ordentlichen Rechtsmittel, sonst aber die Tit. XIV. §. 3. n. 2. beschriebene Provokation auf eine nochmalige auch Revision der Akten, zuläßig.

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Schließlich wird hiedurch verordnet, daß wenn die Aßistenzräche und Deputirte der Gerichte wahrnehmen, daß eine Parthey fich dirglefchen vorseßlicher Berber gung, Verstellung und Zurückhaltung der Wahrheit, oder eines frevelhaften leugnens schuldig mache, sie jedesmal ex officio, so viel ohne merklichen Aufenthalt der Haupt fache geschehen kann, darauf: in wie fern eine solche Par then durch die Rathschläge und Einblasungen eines unbe fugten Consulenten verleitet worden, Nachforschung thun sollen; damit hiernächst einem solchen Winkel Confulens ten der Prozeß gemacht, und derselbe mit der verdienten nachdrücklichen Gelds oder Leibesstrafe belegt werden fonne.

§. 44.

( III) In Fällen, wo nach den Gesehen ein Grund zue Zinsen Forderung obwaltet, muß der Richter ex officio darauf erkennen.

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