Geſchichtliche Einleitung. XIX
ſich auch auf jene erſtreckte, und noch in den Tagen Joachims J. ritten die Altſtädter zunächſt dem kurfürſtlichen„Hauptpanier“.
In beiden Städten befanden ſich Schulzen, die von dem Markgrafen mit einem Teil der einkommenden Gerichtseinkünfte belehnt waren, und in der Urkunde von 1241 wird Nicolaus, der prefectus nove civitatis, neben Petrus und Giſelbert, prefecti antique civitatis, genannt. Eines bereits Ende des 13. Jahrhunderts vorhandenen pretoriums geſchieht im Schöppenbuche der Neuſtadt Erwähnung, und laut einer Urkunde von 1348 wurde ein Vertrag der Städte mit Rathenow und Nauen „in deme rathus beyder ſtede“ abgeſchloſſen.) Mit der Dominſel unterhielten beide Städte, die untereinander wegen ihrer ewigen Streitigkeiten wenig Verkehr pflogen, lebhafte Beziehungen, führten doch die durch fie hindurch ziehenden alten Handels— wege in ihrem weiteren Verlaufe über die Inſel und dann nach Nordoſten hin.
Burggrafen mit gerichtlichen und militäriſchen Befugniſſen, die in unwillig er— tragener Abhängigkeit von dem Markgrafen ſtehen, werden ähnlich wie in der Altmark , z. B. in Stendal , nur ganz vereinzelt— fo Baderich als castellanus in einer Ur— kunde von 1234— genannt, und bald hatte auch der Name„Burg “ keine innere Berechtigung mehr, wie ja denn die Burg in der Urkunde von 1238 nicht mehr erwähnt wird.) Die Kirche war auf der Inſel Herrſcherin geworden. Als Biſchöfe erſcheinen die aus Magdeburg herbeigekommenen Mönche Balderam (um 1185), Norbert(um 1200) und Gernand, eine beſonders ausgezeichnete Perſön— lichkeit, der wegen ſeiner Gelehrſamkeit frühzeitig Magdeburger Domherr und Dekan geworden war und um 1222 dem Biſchof Siegfried II. folgte. Zehnt— ſtreitigkeiten mit dem Markgrafen nahmen ihn vielfach in Anſpruch. Nachdem er bei der Kurie Klage erhoben und Papſt Gregor IX. den Biſchof, Propſt und Scholaſtikus von Merſeburg mit der Unterſuchung betraut hatte, kam es im Oktober 1237 zu einem Vergleich, nach dem die Askanier zwar das Obereigentum des Biſchofs an dem Zehnten anerkannten, ſich aber und ihren Erben die Nutznießung desſelben vor; behielten. Auch unter Gernands Nachfolger Rutger klagte der Klerus über Be— drückungen ſeitens der Markgrafen, ſo daß Papſt Innocenz IV. 1245 dem Biſchof und Propſt von Naumburg aufgab, Bistum und Domkapitel zu ſchützen, obwohl die Markgrafen Johann und Otto erſt ein Jahr zuvor auf das Spolienrecht zugunſten der Geiſtlichkeit verzichtet hatten?). Erſt unter Biſchof Otto trat 1254 eine Ver— ſöhnung ein, bekräftigt durch die endgültige Überlaſſung der Peterskapelle ſeitens der Askanier.
) Val. Sello in den Märk. Forſch. XVII, 2s; Riedel IX, 42.
N Riedel Vlll, 153; vgl. v. Sommerfeld, Beiträge zur Verfaſſungs- und Ständegeſchichte der Mark(Leipzig , 1904), S. 126 ff.; vgl. auch S. Rietſchel, Burggrafenamt, S. 256.
Riedel VII, 154 ff; vgl. Spangenberg, Hof- und Zentralverwaltung der Mark(erfch., ebenſo wie die v. Sommerfeldſche Schrift, in den Veröffentl. des Vereins f. Geſch. der Mark, Leipzig , 1908), S. 208, 225; das Spolienrecht gab dem Laienpatron das Recht, beim Tode eines Geiſtlichen deſſen Nachlaß einzuziehen.