173
das dann mit seinem Recht Frankfurt a. O. bewidmete?) Diesen Ltädten gelang es schon frühzeitig das Recht zu erlangen, von der Pflicht, außerhalb der ätadt zu Gericht zu stehen, entbunden zu werden, indem der Markgraf in den bedeutenderen einen Stadtrichter ansetzte, der in der Regel mit jenem Unternehmer identisch gewesen sein wird.
Gleichzeitig mit der Begründung der märkischen Städte erfolgte, von Walken- riedH ausgehend, die Einrichtung verschiedener Klöster auf dem platten Lande, unter denen Lehnin, Ghorin und Himmelpfort die bedeutendsten waren?) Viel unwichtiger waren die in den Städten sich niederlassenden Mönchs- und Nonnenklöster verschiedener Orden. Diese Klöster hatten eine eigene Verwaltung, auch in bezug auf die Gerichtsverfassung (Oouveute), und waren den Provinzialkonventen ihres Ordens untergeordnet. Die Geistlichen in den Städten und die Pfarrer auf dem Lande unterstanden ebenfalls lediglich geistlicher Gerichtsbarkeit, die in der Hand der Bischöfe lag. Die Kirche hatte es außerdem verstanden, in allen Angelegenheiten religiösen Charakters, z. B. in Ehesachen, die Gerichtsbarkeit auch über Laien zu erlangen, obwohl hier der Umfang des von ihr Beanspruchten und ihr Zugestandenen immer ein schwankender gewesen ist. Man erkennt hieraus, daß der Umfang der speziell landesherrlichen Gerichtsbarkeit ein ziemlich wechselnder war. Nur in wenigen Rechtsstreitigkeiten übte der Markgraf an seinem Hofe eine Gerichtsbarkeit aus?) im wesentlichen hatte sich aber schon sehr frühzeitig dieselbe kameralistisch gefärbt, da ihm aus der früheren unumschränkten Gewalt fast nur Gebühren- und Strafgefälle übriggeblieben waren, die er durch seine Domänenverwalter (Vögte) eintreiben ließ. Das Landbuch Karls IV., welches indes die Zustände aus einer schon lange vor seiner Abfassung liegenden Zeit wiedergibt, führt vier landesherrliche Gerichte an. Da ist zunächst das
tz Aus diplomatischen und sachlichen Gründen dürste die Bewidmung von Frankfurt mit dem Rechte Berlins erst nach dem Jahre 1272 anzusetze» sein. (Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft 16, S. 62 ff.)
h Winter, „Die Zisterzienser des nordöstlichen Deutschlands" (Gotha 1868), S. 8yff. Sie nahmen, nachdem in den älteren Gebieten die prämonstratenser ihnen vorangegangen, mit dem schlechteren Boden im neu erworbenen Lande vorlieb, indem sie Bewunderungswertes geleistet haben. Die Tätigkeit der Zisterzienser in der Mark begann 1180, nachdem sie bereits io Jahre früher in dem heute ebenfalls zur Mark gehörigen Zinna eine Niederlassung begründet hatten und noch etwas früher eine solche in dem heute ebenfalls märkischen Dobrilugk. Seit Beginn des 1Z. Jahrhunderts begannen sich dann die Bettelorden (Franziskaner) in der Mark auszubreiten, die indes an kolonisatorischen Erfolgen mit den Zisterziensern nicht zu vergleichen sind. Moehsen gibt in den „Beiträgen zur Geschichte der Wissenschaften in der Mark Brandenburg" (Berlin und Leipzig 1783) ein Verzeichnis der in der Mark vorhanden gewesenen Stifter und Klöster (S. 215 ff.).
b) Sello, „Lehnin, Beiträge zur Geschichte von Kloster und Amt" (Berlin 1881) behandelt S. 8Sff. die Gerichtsbarkeit des Klosters über seine Hintersassen) das Kloster selbst war von jeher von der Gerichtsbarkeit des markgräflichen Vogtes befreit. Die klösterlichen Richter in den Dörfern waren überall nach der Vorschrift des Sachsenspiegels belehnte, nicht gesetzte Richter.
h Kühns a. a. G. l, S. 1-13 ff. Ls ist indes dabei zu bemerken, daß Kühns zu sehr geneigt ist, jedes gelegentlich erwähnte Gericht, das zu irgendeiner Zeit, an irgendeinem Vrte bestanden hat, als eine dauernde Institution für die ganze Mark hinzustellen. Dies führt ihn auch zu einer Überschätzung des Umfanges der landesherrlichen Gerichtsbarkeit.