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genüge .d zu würdigen: Sie allein gaben dem Betriebe die nötige Elastizität nicht bloß zum versteh'' ^ ru zur Überwindung der Krise.
D-" Merkantilismus hatte der Landwirtschaft gegeben, aber auch von
ihr gefo ,e große Masse der privaten Wirte hatte jetzt nicht mehr den Staat
zum Leh .0 Helfer. Sie mußten ihre geistigen und materiellen Kräfte zusammen- fügen, r .ten sie nicht ganz sich selbst überlassen bleiben. Ls ist ein typischer Vorgang, -aß Thaors Lehranstalt länger als ein Jahrzehnt, und! zwar in schwerer Kriegszeit, aus den eigenen Mitteln des Leiters und seiner Freunde bestanden halte, als sie 1819 vom Staate als Akademie übernommen wurde. Theoretisch hatte der Unternehmungsgeist der privaten den wankenden Staat weit überholt. Wie war das Interesse der Landwirte für die Wissenschaft von ihrem Berufe gestiegen! Schon unter Friedrich Wilhelm II. konnte die Märkische Ökonomische Gesellschaft gegründet werden. Das Entscheidende war, daß man lernte, dem gemeinsamen Rat die gemeinsame Tat folgen zu lassen. Das kam in der Mark besonders der ewigen Notwendigkeit der Wassermeliorationen zu statten. Das Allgemeine Landrecht brachte gegenüber der früheren Ldiktengesetzgebung keinen Fortschritt im Schutzs der Entwässerungsinteressen; es beschränkte vielmehr die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vorflut von Gewässern in der Hauptsache auf das gerichtliche Verfahren. Zum Ganzen der PreußisäM Reform gehörte es dann, daß 1811 und 1846 neue Vorflutgesetze das Verwaltungsverfahren in Entwässerunasangelegenheiten wieder her- stellten. Und es war den Verhältnissen der Provinz Brandenburg sicherlich angemessen, wenn das Gesetz von 18H3 über die Benutzung der Privatflüsse die Rücksichten der Bewässerung grundsätzlich denen der Entwässerung nachstellte. Diesen rechtlichen Rahmen schuf der Staat; die Ausfüllung war von nun an die Sache der Interessenten selbst, und erst die Selbsthilfe legitimierte zum Ernpfang öffentlicher Unterstützung. Als der in Siegen zuerst betätigte und gelehrte Wiesenbau in den fünfziger Jahren nach dem Msten kam, vermochten bereits zahlreiche Großgrundbesitzer in den Wassergegenden davon Gebrauch zu machen. Um dieselbe Zeit regte sich in der Mark zuerst eine Mehrheit von Wasseranliegern für die gemeinschaftliche Grdnung ihrer Bedürfnisse als solcher: Die Regulierung der Notte wurde 1859 mit einem beträchtlichen Staatsdarlehn, aber doch von einem sogenannten Meliorations- verbande privater ausgeführt. Die genossenschaftliche Form des Unternehmens war von den Deichverbänden hergenommen: wie denn Verteidigung gegen das Wasser allezeit die Eroberung auf seinem Terrain orientiert hat. Es war aber wesentlich, daß diese beiden Aufgaben auch durch das Wassergenossenschaftsgesetz von 18?9 getrennt wurden. Die Deichverbände umfaßten zu weite Gebiete und ihre Drganisa- tion, von jeher unter genauer Aufsicht des Staates, war zu unbeweglich, als daß lokale positive Erfordernisse in ihnen ein Werkzeug hätten finden können. Die Meliorationsverbände sollten im eigentlichen Sinne Zweckverbände für bestimmte Unternehmungen sein. In ihre Hände ist die wasserwirtschaftliche Melioration der Neuzeit denn auch überwiegend gekommen. Der Staat hat sich ihre Förderung weiter angelegen sein lassen, auch seitdem durch das Dotationsgesetz von 1875 der Meliorationsfonds von der Zentralregierung an die provinzialverbände verteilt