Fleisch verkaufen durften, die ein eigenes Haus besaßen. War dies nicht der Fall, so mußten sie auf dem städtischen Kuttelhof schlachten und das Fleisch in einer Schlächterbude — also nicht in einem eigenen Laden — feilbieten. Einen Streit zwischen den christlichen und jüdischen Fleischern in Brandenburg a. d. Havel (Neustadt) entschied Markgraf Johann 1315 dahingehend, daß keine fremden Juden hier schlachten dürfen, nur einheimische. Zugereiste jüdische Metzger durften ihr Gewerbe erst nach Erlangung des Bürgerrechtes ausüben. Im Sommer darf ein Jude nur so viel Vieh schlachten, wie er zu seinem eigenen Hausbedarf benötigt. Auch das im Winter geschlachtete und zum Konservieren eingesalzene Fleisch muß er in seinem eigenen Haushalt verwenden. Benötigt der Jude Fleisch, so ist sein christlicher Kollege verpflichtet, es ihm unter denselben Bedingungen wie den Christen zu überlassen.
Solche Bestimmungen waren notwendig, denn schon empfanden die christlichen Knochenhauer den jüdischen Mitbewerb als drückend. Aus der Tatsache, daß die Regierung diesen Meistern jede geschäftliche Benachteiligung der Juden untersagte, darf man allerdings schließen, daß vereinzelt Fleischer die schwierige Lage des jüdischen Fleischhandels durch kleinliche Verärgerung oder durch Erhöhung der Preise ausgenutzt haben mögen. Damit die Juden ihren christlichen Fachgenossen keine Handhabe zur Klage und Unzufriedenheit gäben, schärfte ihnen der Markgraf strengste Beachtung seiner Verordnung ein: er werde gegen jeden Übertreter seiner Befehle unnachsichtlich Vorgehen. Daß er diese Kabinettsorder „cum furore“ ausfertigt, ist ein Beweis für seinen Ingrimm über die Störung der öffentlichen Ordnung durch die Uneinigkeit unter den Schlächtern.
Von der Beschäftigung der Juden mit anderen nützlichen Handwerken können die Quellen leider nichts melden, denn nur Innungs- und Zunftmeister durften solche ausüben; und