da die Handwerkerzwangsorganisationen geistliche Genossenschaften darstellten — eine jede mit ihrem Spezialheiligen als Schutzpatron —, so verbot sich die Aufnahme jüdischer Kollegen von selbst.
Ähnlich verhielt es sich in der Landwirtschaft. In ihrer Urheimat sind die Juden nichts anderes gewesen als Bauern. Nie ist die Liebe zur Scholle in ihnen erstorben. Die von der Religion gebotene Mäßigkeit und Abneigung gegen entnervenden Alkohol haben ihre physische Kraft ungeschwächt erhalten. Wenn sie jedoch, gleich den anderen Ansiedlern in der Mark, Pflug und Spaten zur Hand genommen hätten — mußten sie da nicht jeden Augenblick befürchten, das Ackergerät mit dem Wanderstabe vertauschen zu müssen?
Was blieb also diesen gehetzten Menschen übrig, als sich ihr kärgliches Stück Brot mit Geldhandel und anderen Geschäften zu verdienen!
Ihre Rechtslage war im allgemeinen nicht ungünstig. In allen Städten der Mark genossen sie das Bürgerrecht, waren sie doch dem Lande durch ihren Handel unentbehrlich. Sie standen unmittelbar unter der Befehlsgewalt der Markgrafen. Als die Grafen von Lindow (1315) die Gerichtsbarkeit dem Magistrat der Stadt Neuruppin übertrugen, behielten sie sich die Rechtsprechung über die Juden ausdrücklich vor. Andrerseits verschenkte Markgraf Waldemar (1315) zwei Juden an die Stadt Nauen und übertrug der Doppelstadt Berlin-Kölln die Strafgerichtsbarkeit über ihre jüdischen Einwohner (1317). Da die Juden in Zivilsachen dem Markgrafen unterstanden, so hatte — um nur eins zu nennen — der Berliner Magistrat nicht das Recht, ihnen den Ankauf von Garn zu verbieten; er konnte nur den Woll- webern untersagen, den Juden solches zu besorgen (1295).
Von einer Erlaubnis freier Religionsübung hören wir nichts. Wie einst unter Karl dem Großen und den Kaisern