trinkfreudigen Nichtjuden im Jahre 1488 auf sieben Jahre eine „Bierziese“, und zwar pro Tonne 12 Pfennige; davon sollte 8 Pfennige in seine Kasse, 4 in den Säckel der Stadt fließen, aus welcher das betreffende Bier stammte.
Wenn es ans Steuerzahlen ging — noch dazu für ihr geliebtes Bier — verstanden die Märker keinen Spaß. So lehnten die Stendaler Gewerke die Bierziese rundweg ab. Zwei kurfürstliche Kommissare, die sich vorübergehend in Stendal aufhielten, wurden vom Pöbel ermordet. Die Rädelsführer dieses Steuerstreiks (drei Webergesellen) ließ der Kurfürst hinrichten.
Man kann nicht behaupten, daß das Schutzgeld für Juden besonders hoch war; mußte doch ein armer „Lehmklicker“ 12—18, ein Müllergeselle sogar ein Schock Groschen Bürgergeld entrichten! Immerhin betrug die vom Kurfürsten Al- brecht Achilles erhobene Judensteuer 1000 rheinische Gulden, wenigstens im ersten Jahre seiner Regierung. Im zweiten sah sich sein ihn vertretender Sohn zu der Anfrage genötigt, ob der Kurfürst sich — angesichts der Unmöglichkeit, die festgesetzte Summe aus den Juden „herauszubringen“ — nicht mit 700 Gulden begnügen wolle?
Jede einwandernde Judenfamilie durfte sich auch einen Schächter mitbringen. Das Verlassen der Mark nach Ablauf der verbrieften Schutzfrist war nur mit Genehmigung des Kurfürsten gestattet: wer Schulden hatte, durfte nicht auswandern. Ebenso war das „Entfremden“, d. h. Außerlandesschaffen von Hab und Gut, nicht gestattet. Der in der Regel auf drei Jahre gewährte Schutz wurde — wenn keine Bedenken dagegen sprachen — verlängert. Versagt wurde er, wenn ein Jude Kultgeräte oder Meßgewänder be- lieh. Dagegen wurde ihm das Recht eingeräumt, ein Pfand, von dem sich später herausstellte, daß es gestohlen war, ohne strafrechtliche Folgen für ihn, dem bestohlenen Besitzer gegen Zurückerstattung des darauf geborgten Geldes