sonst der König von Polen den Händlern aus Brandenburg den Besuch der polnischen Märkte verbieten würde. Er wies sogar den Frankfurter Rat mehrmals zur Aufnahme von Juden an: diese Vergünstigung gereiche dem ganzen Lande zum Vorteil, drum soll die Stadt die Juden aufnehmen, sie „Häuslein“ mieten lassen usw. Der Rat erinnerte den Landesherrn an einen „Revers“ vom 1. Juli 1550, mittels dessen sich Joachim II. verpflichtet habe, die Juden „längstens zwischen jetzt und Weihnachten“ des Landes zu verweisen. Für den Fall, daß sich der Kurfürst nicht an den „Revers“ gebunden fühle, verweigerten ihm die Stadtverordneten, die vier Meister der Gewerke und die beiden Räte die Zahlung von Biersteuer und Schoß.
In seiner Antwort bezeichnet der Kurfürst die Drohung als „unbegründet, grob und unbedächtig“. Er wolle die Juden nicht schützen, sondern lasse sie „mitt allen Lastern, die man ihnen vorwirft, besudelt und des Teufels eigen“ sein. Wenn ihm die Stadt oder eine andere Stelle das zur Münze erforderliche Silber liefere, so sei ihm an den Juden „soviel nicht gelegen“.
Angesichts der Wiederansiedlung der Juden in Frankfurt machte der Rat kurzen Prozeß. Eigenmächtig erhöhte er die städtischen Judensteuem und drohte säumigen Zahlern Pfändung an. Die Judenschaft beschwerte sich beim Kurfürsten: „Schutzgeld sollen wir geben? Schutz haben wir aber bisher von der Stadt nicht gehabt. Im Gegenteil: man hat nächtlicherweile unsere Häuser und Fenster zerschlagen.“ Der Kürfürst an den Rat: „Die Juden dürfen nicht über die freiwillig von ihnen angebotene Summe hinaus beschwert werden; vor Gewalttaten müssen sie geschützt werden.“ Von weiterem „Anlaufen“ wünsche er verschont zu bleiben.
Auch anderwärts kommen Mißhandlungen von Juden vor, die ein Einschreiten des Kurfürsten erforderlich
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