nisse, ausforschen. Lippold wird ermächtigt, jedem Juden, der um Geleit bittet, eine Geldsumme für den Kurfürsten abzuverlangen, danach das jährliche Schutzgeld und die auf ihn entfallende Summe an jährlich zu lieferndem Silber festzusetzen. Ergibt die Nachfrage in der Münze, daß der betr. Schutzjude das Silber nicht geliefert habe, wird er — oder Lippold selber — in Strafe genommen. Über die im Schutzbrief festgelegte Zahl hinaus darf kein Jude „Gesellen und Jungen“, d. h. Hausgehilfen, halten. Wenn der Landesherr eine Anleihe aufzunehmen gedenkt, hat sich Lippold alle Mühe zu geben, das Geld einzutreiben. Es kann nachher von dem fälligen Schutzgelde wieder abgezogen werden. Schutzgeldzahlung an irgendjemand anders als an Lippold ist verboten; wer’s dennoch tut, hat nochmals zu bezahlen. Schließlich hat Lippold darauf zu achten, daß kein Jude ein „Mordgewehr“ trägt; bei wem ein solches gefunden wird, dem wird es weggenommen.
Gleich nach seiner Ernennung berief Lippold die Vertreter der märkischen Judenschaft nach Berlin, um sie von der ihm übertragenen Machtfülle in Kenntnis zu setzen und vor ihnen sein „Regierungsprogramm“ zu entwickeln.
So unangenehm Lippolds Jähzorn, Habsucht und Härte — selbst seinen Verwandten gegenüber — wirken, geben doch selbst seine Feinde unumwunden zu, daß er sich als Jude in so hoher, verantwortungsvoller Stellung seiner besonderen Pflichten in Ehrenhaftigkeit, Treue und Anhänglichkeit an seinen Herrn bewußt war und seinen Vertrauensposten niemals etwa zugunsten seiner Glaubensgenossen ausgenutzt hat. Im Gegenteil: er besteuerte sie häufig viel höher, als es für sie tragbar war, und trieb z. B. die Silberlieferungen der Juden an die Staatliche Münze mit schonungsloser Härte ein.
Eine Beschwerde über die andere läuft beim Kurfürsten ein. Zumal von solchen Juden, die Lippold wegen augen-
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