Aus Lippolds genauer Buchführung über jeden vereinnahmten unid verausgabten Betrag ist zu ersehen, daß er sich an dem Eigentum seines Herrn niemals vergriff. Er hielt sich schadlos, indem er Geld auf Zinsen und Pfänder auslieh, namentlich an die Herren der Hofgesellschaft und andere Aristokraten. Bei der Haussuchung nach Lippolds Sturz fanden die Gerichtsbeamten bei ihm versetzte Gold- und Silbersachen im Werte von 11131 Talern, 5 Groschen,
9 Pfennigen sowie die üblichen Pfänder in Waffen und Pelzen. Das Zinsennehmen war eine Zeitlang verboten gewesen — längst hatte es die Regierung wieder gestattet. Mußten doch für die aufkommende Geldwirtschaft, mit der sich jetzt das mächtig aufstrebende Bürgertum — voran die Fugger und Welser — befaßte, häufig und schnell große Kapitalien bereitstehen.
Es kam viel Geld ins Land. Noch mehr wurde für den Aufwand der Patrizier gebraucht. Eine kurfürstliche Verordnung von 1551 verbot, bei einer Hochzeitsfeier mehr als
10 Tische, jeden zu 12 Personen, aufzustellen. Auch die Spielsucht der Bürger verschlang so große Summen, daß der Kurfürst das Verspielen von mehr als 300 Gulden bar untersagen mußte.
Alle die üblen Begleiterscheinungen scheinbarer „Prosperität“ kosteten Geld. Wer streckte es vor? Wer finanzierte die kaufmännischen Unternehmungen?
Gewiß, auch Christen, wie der Berliner Bürger Grieben, tätigten einträgliche Geldgeschäfte. Die Juden aber wurden mit dem Vorwurf wucherischer Ausbeutung belastet.
Lippold voran.
Der vom Staat erlaubte „Wucher“ betrug damals zwei Pfennige vom Gulden pro Woche. Als Staatsbeamter hat sich Lippold bestimmt keine Überschreitung des Zinsfußes erlaubt. Er mußte sich aber auch nach einer neuen Verfügung richten, die da besagte: verfällt ein Pfand, so darf es