im Kreise Sternberg und in Schlesien erteilte, kam sie auf jährlich 100 Taler, 4 Zentner Federn und eine Sondersteuer von 50 Talern zu stehen. Georg Wilhelm verlangte (1635) statt der Federn „ein gutes Pferd“, oder statt dessen noch weitere 50 Taler.
Kraft dieser „Tribute“ erwarben die Geschäftsleute nur das Recht, „mit denen churfürstlichen Untertanen“ Handlung zu treiben. „Silberne oder goldene Geschirre, Kleinodien, Granalien“ und Kleider durften sie nicht „an sich ziehen“, selbstverständlich auch nicht Geld auf Zinsen oder gegen Pfänder ausleihen.
Die Einengung ihrer Geschäftszweige wurde dadurch ausgeglichen, daß sie nunmehr auch Pferde in den Kreis ihrer Handelsobjekte einbeziehen durften. Trotz dieser Privilegien blieb das Ausweisungsdekret von 1571 in Kraft. Kein Jude durfte sich in der Mark Brandenburg niederlassen oder sich länger hier aufhalten, als es seine Geschäfte erforderten. Nirgends fand er eingesessene Glaubensgenossen, mit denen er sich zum Gebete oder zur Mahlzeit hätte vereinigen können. Die Synagogen waren in Speicher oder Spritzenhäuser umgewandelt. Über die Friedhöfe zog der Pflug seine Furchen. Die Grabdenkmäler fanden beim Festungsbau Verwendung (vgl. S. 59).
Wenn aber jüdische Händler sich in einer Ortschaft trafen, wer konnte ihnen da das gemeinsame Gebet verwehren? Waren sie über den Sabbat zusammen, so hielten sie ihren Gottesdienst im Freien. Der Magistrat der Stadt Landsberg a. W. beschwerte sich dieserhalb im Dezember 1649 beim Kurfürsten Friedrich Wilhelm; die Geistlichen rügten dies „Judentzen“ in ihren Predigten, denn die Juden lästerten — wie sie behaupteten — den Stifter der christlichen Kirche. Diese Verdächtigung, die auch schon früher
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