Handel in der Mark und im Herzogtum Krossen, gegen ein Schutzgeld von acht Talern pro Familie und Jahr, gestattete.
Auf Veranlassung von Israel Aaron, der den Wettbewerb fürchtete, mußten die einwandernden Juden einen Vermögensnachweis erbringen. Jeder der Schutzbriefe enthielt außerdem das Gebot, Aaron geschäftlich nicht in die Quere zu kommen. Zwei Juden, die der Kanzler Otto von Schwerin empfahl, lehnte er anfangs ab, obwohl sie sich zur Innehaltung der Klausel verpflichteten.
Wie die Halberstädter Flüchtlinge, durften auch die Juden in der Mark „offene Krame und Buden haben, Tücher oder dergleichen Waren in Stücken oder ellenweise verkaufen, groß und klein Gewicht halten, mit alten Kleidern handeln, in ihren Häusern schlachten und das geschlachtete Fleisch, dessen sie nach ihren Gesetzen nicht bedürftig wären, verkaufen“. Es wurde ihnen gestattet, einen Schulmeister und einen Schächter zu halten. Dagegen blieb ihnen — vorläufig — der Bau eines Tempels verwehrt. In zivil- rechtlichen Angelegenheiten war für sie der Bürgermeister zuständig. In strafrechtlichen behielt sich der Kurfürst die Entscheidung selber vor. In Kriegszeiten durften die Juden gleich den Nichtjuden in den Festungen des Landes Schutz suchen. Streng wurde ihnen verboten, „gute“ Münzsorten außer Landes zu bringen und schlechte, untaugliche, d. h. außer Kurs gesetzte, dagegen in die Mark einzuführen; Bruchgold und Bruchsilber in Münzen und Gegenständen waren an die kurfürstliche Münze „nach Billigkeit“ zu verkaufen. Den Magistraten wurde es zur Pflicht gemacht, den neu aufgenommenen Juden nicht bloß den Aufenthalt zu verstatten, sondern „sie als andere kurfürstliche Untertanen zu behandeln“.
Was einst Lippold verhinderte, wurde jetzt Ereignis: vermutlich auf Aarons Empfehlung — „Israel Aaron Ansu-
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