schlangen, plante die Regierung, gegen Einrichtung von je 50 Talern weitere Schutzbriefe auszugeben, den Privilegierten den Bau von 200 Häusern gegen Abgabe von je 25 Talern zu gestatten, das Schutzgeld der Wohlhabenden um das Doppelte zu erhöhen, Eheschließung einem Juden nur für 20, einer Jüdin für 10 Taler zu erlauben. Gesetzliches Alter: 30 bzw. 25 Jahre. Wer früher heiratet, zahlt für jedes Jahr 4—5, ein Mädchen 2—3 Taler. Bei der Geburt eines Knaben sollten die Eltern zehn, bei der einer Tochter fünf, bei unehelichen Kindern die doppelte Summe entrichten. Von der Mitgift sollte der Staat 3—6 Prozent einziehen. Diese neuen Belastungen hatten bereits in einem Reglement Gestalt gewonnen; doch schämte sich der human denkende König, seine Unterschrift darunter zu setzen. Ebenso verwarf er den Vorschlag eines Tribunalrates Lauwit, eine Stadt nur mit reichen Juden aus dem In- und Auslande (Holland) zu besiedeln, und darin jedes Zimmer, jede Kammer und jeden Stall „besonders hoch“ zu besteuern.
Die Einziehung des in zwei Raten zu zahlenden Schutzgeldes erfolgte durch den Gemeindevorstand. Zwecks möglichst gerechter Verteilung sollten die Vorsteher jedesmal vier Wochen vor dem Zahltag, unter Hinzuziehung des Rabbiners, die vergleiteten Juden je nach Vermögen in drei Klassen einteilen und danach den Anteil des Einzelnen an der Pauschalsumme bestimmen. Auch sollten sie streng darauf achten, daß kein vergleiteter Jude — bei Strafe der Einziehung des Schutzbriefes — mit einem unvergleiteten Glaubensgenossen Handel treibe, ihn beherberge oder beköstige. Aufnahme eines Fremden über zwei Tage hinaus wurde mit einem Dukaten pro Tag und Nacht geahndet.
Die Vorstandschaft wurde unter dem Vorsitz des Hausvogtes und in Gegenwart des Rabbiners immer auf drei
118