ten Juden überzusetzen oder ihm den Weg zu weisen, widrigenfalls sie „am Leben gestraft, sonst aber in die Festungen geliefert und an die Karre geschlossen werden“. Befinde sich in Berlin und anderswo bereits jüdisches Bettelvolk, so ist dies „mit einem Zehrpfennig sofort abzufertigen“. Schleicht sich ein bereits ausgewiesener Bettler anderswo wieder ein, so ist er, falls arbeitsverwendungsfähig, der nächsten Festung zu überweisen oder — je nachdem — mit dem Staupbesen aus dem Lande zu jagen. Wer ihn beherbergt und „gehegt“ hat, geht seines Geleits und Schutzes verlustig.
Werden unvergleitete Juden angetroffen, so ist zu untersuchen, ob sie sich gut führen. Wenn ja, sollen sie einen Schutzbrief von den Orten erhalten, „wo die Nahrung der Christen dadurch nicht geschmälert würde“. Verarmte jüdische Familien dürfe die Behörde auch ohne königlichen Schutz weiter in ihrem Orte dulden. Hier sollen sie auch fürderhin „die Almosen ihres Volkes genießen“. Befinden sich in einer Stadt mehrere arme jüdische Familien, so soll der Rabbiner im Einvernehmen mit den Vorstehern leistungsfähige Gemeinden mit weniger Hilfsbedürftigen um Verpflegungszuschüsse angehen. Diese Armen müssen sich aber dauernd in ihrem Wohnort aufhalten und dürfen nicht vom Betteln leben. Für strenge Innehaltung dieses Verbots wird der Rabbiner und das Vorstandskollegium verantwortlich gemacht.
Trotz Steuerdrucks und mancherlei behördlichen Maßregeln — infolge ihrer Uneinigkeit — bedeutete die Regierungszeit Friedrichs I. für die Juden Berlins, Brandenburgs und der übrigen preußischen Lande eine erfreuliche Etappe auf dem Wege zu Kultur und Wohlstand.
Sie begannen sich mit ihrer neuen Heimat zu verwurzeln.
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