allen gemachten guten Veranlass- und Ordnungen sich zu widersetzen gewohnt“, mit ihren Beschwerden über ihre Ältesten fürderhin die Regierung zu behelligen. Rabbiner und Gemeindevorsteher bedurften wie bisher der königlichen Bestätigung. Überzeugt, die Juden würden eine beabsichtigte äußerliche Diffamierung durch eine freiwillige Steuer abzuwenden suchen, bereitete er ein Edikt zur Wiedereinführung des „gelben Fleckes“ vor. Richtig: Sie verpflichteten sich zur Zahlung von 8000 Talern zwecks „Ab- kauffung eines gewissen Zeichens“. Dagegen erließ er ein Reglement zur Beschränkung ihrer Vermehrung. Jeder Schutzjude durfte nur ein Kind „ansetzen“, bei einem Vermögen von 1000 Talern und einer Abgabe von 50 Talern ein zweites, bei 2000 Talern Besitz und 100 Talern Steuern ein drittes. Von Witwen, die des königlichen Schutzes genießen und sich wieder verheiraten, ging der Schutz automatisch auf den zweiten Gatten über. Ausübung von Handwerken, Erwerb von Grundbesitz wurde gestattet. Wer ahnungslos einen gestohlenen Gegenstand annahm, durfte ihn nach drei Monaten als sein Eigentum betrachten, wenn ihn inzwischen niemand reklamierte.
Drei Jahre später entzog eine neue Instruktion den Juden mehrere dieser Vorrechte. Statt offene Läden und Buden zu halten, sollten sie sich auf den An- und Verkauf von Altwaren beschränken. Die stolzen „Österreicher“ — Trödler? Nimmermehr! Sie setzten dem Könige auseinander: ein blühender, nicht eingeschränkter jüdischer Handelsstand ist für die Staatskasse vorteilhafter als das mit einem Verdienst nach Pfennigen rechnende Trödlergewerbe. Die nichtjüdischen Kaufleute wollen die jüdische Konkurrenz nur deshalb ausschalten, um das hohe Preisniveau zu halten.
Das sah der König ein. Alles blieb beim Alten. Bitter grollte die Berliner Kaufmannschaft. In ihre neue Handelsordnung von 1716 nahm sie den beleidigenden Passus auf: