reichen. Demgemäß milderte es die Härten so manches vom Könige vorgeschlagenen Gesetzes. Die beleidigenden Eingangsworte zum Reglement von 1727, wonach die Juden die Aufhebung ihrer bisherigen Vorrechte „wegen ihrer unerlaubten Ausdehnung des Handels und der zugelassenen Einschleichung von Fremden“ verdient hätten, strichen die Herren kurzerhand.
Die ewigen Klagen der Schneider, daß der jüdische Hausierhandel ihren Erwerb beeinträchtige, fanden beim König Gehör, so daß er den Juden mittels Verordnung vom 23. August 1723 anbefahl, mit keinen anderen als mit alten, in der Provinz gekauften Kleidern in den Städten zu handeln, mit diesen aber nicht auf dem platten Lande zu hausieren. Wiederholt wurde ihnen verboten, Wollwaren herzustellen, mit Wolle oder wollenem Garn zu handeln; wird dergleichen bei ihnen gefunden, so wird es beschlagnahmt. Webstühle müssen sie sofort verkaufen, sonst werden ihnen diese abgenommen.
Unterm 29. September 1730 erließ der König ein General-Judenprivileg für alle seine Staaten. Während es noch im Druck war, baten die Juden, der König möge von der Veröffentlichung absehen. Die Vorbereitungen aber waren bereits zu weit gediehen. Immerhin milderte der Monarch das Edikt durch eine am 24. Dezember erlassene „Deklaration“ zu mehreren Artikeln. Demnach wurde ihnen der Handel mit Tabak und „Färbewaren“ auch weiterhin gestattet. Bis dahin durfte ein Jude nicht eher beerdigt werden, als bis seine Erben den Nachweis geführt hatten, er habe keine Schulden hinterlassen. In der „Deklaration“ bestimmte der König, daß, wenn die Hinterbliebenen vor dem Begräbnis die Schulden nicht bezahlen oder eine entsprechende Kaution stellen konnten, die Bestattung dennoch nicht verzögert werden dürfe. Man solle aber die Erben „durch prompte Exekution“ zu Zahlung der Schulden anhalten.