Der König hatte inzwischen der Stimme der Menschlichkeit Gehör geschenkt.
Wenn ein Schutzjude keine Söhne hat, aber seine Steuern beim Staat und bei der Gemeinde pünktlich bezahlt, so wird ihm jetzt das Recht zugebilligt, eine oder zwei seiner Töchter in seinen Schutzbrief aufzunehmen. Doch muß die erste Tochter wenigstens 1000, die zweite wenigstens 2000 Taler Vermögen besitzen — falls nicht ihre Verlobten über solche Kapitalien verfügten. Die Vermögensverhältnisse der Brautpaare sind der Kriegs- und Domänenkammer vor der Eheschließung „klar zu erweisen“. Juden durften vor Erreichung des 24. Lebensjahres nicht heiraten; ebensowenig war ihnen ohne besondere königliche Erlaubnis der Besitz von Häusern gestattet. Die Erlaubnisscheine für Trauungen brachten dem Staate jährlich 4800 Taler ein, welche der König der Rekrutenkasse, seit 1739 dem Militär-Waisenhause in Potsdam überwies. Damit er mit dieser — und jeder andern — Judensteuer regelmäßig rechnen könne, erklärte er diejenigen, die ihr Schutzgeld nicht in der auf den Quartalsersten folgenden Woche pünktlich entrichteten, ihres Schutzbriefes für verlustig. Das Schutzgeld der gesamten Judenschaft (15000 Taler) mußte auf fünf Jahre im voraus bezahlt werden.
Das Gesetz verbot den Juden die Ausübung von Handwerken, mit Ausnahme des Fleischer- und des Graveurgewerbes. Ohne daß es auf dem Papier stand, wurden auch Musikanten geduldet. Am Hofe Friedrichs I. durfte eine jüdische Künstlerin singen. Wenn Friedrich Wilhelm I. eins seiner vielen Kinder verheiratete oder eine andere Festlichkeit bei Hofe stattfand, verschönte sie „eine hebräische Kapelle“, welcher der König in heiterer Laune gelegentlich auch fröhlich zutrank.
Auch mit der vom Könige festgesetzten Anzahl der jüdischen Familien, die er mit einem Schutzbrief ausstattete,