preußischen Juden betreffenden Gesetze weder Zeit noch Geruhsamkeit.
Im Bewußtsein ihrer sozialen und wirtschaftlichen Erstarkung ergriffen die Berliner Juden selber die Initiative zu einer neuen Gesetzgebung. Sie erboten sich der Regierung gegenüber, aus ihrer Mitte eine Kommission zwecks Regelung ihrer Gemeindeangelegenheiten zu wählen. Sie sollte sich die Fernhaltung unvergleiteter Juden, die Verminderung der Hausangestelltenzahl und das Verbot des Hausierhandels zur Aufgabe stellen. Die Regierung ging auf diese Vorschläge nicht ein, benutzte sie aber bei der Ausarbeitung des neuen „Judenreglements“. Jahrelang wurden die einzelnen Paragraphen durchberaten, verworfen, geändert, bis Friedrich II. am 17. April 1750 dies Generalprivilegium Unterzeichnete. Als es den jüdischen Gemeinden abschriftlich mitgeteilt wurde, baten sie, der König möge es nicht veröffentlichen: es würde ihren auswärtigen Kredit schädigen und sie in den Augen des Auslandes diffamieren.
In diesem Reglement tätigte der König die Aufhebung des Judenkommissariats und die Unterordnung der Judenschaft zu Berlin und in den preußischen Provinzen unter das Generaldirektorium (Staatsministerium), die Kriegs- und Do- mänenkammem und die städtischen Magistrate, bei Justiz- und Kriminalfällen unter die Stadtgerichte, bei denen „gleich den übrigen königlichen Untertanen nach den gewöhnlichen Instanzien Recht zu nehmen und zu fordern“.
Diese scheinbare Gleichstellung der jüdischen Bevölkerung mit der christlichen war durch die auch im neuen Reglement verbrieften Ausnahmegesetze praktisch wertlos. Eine harte Maßregel bedeutete die Einteilung der Juden in ordentliche Schutzjuden (die ihren Schutzbrief auf ein Kind vererben durften) und außerordentliche, bei denen der Schutzbrief mit dem Tode des Privilegierten ablief. Wer —
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