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Geschichte der Juden in Berlin und in der Mark Brandenburg / von Eugen Wolbe
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preußischen Juden betreffenden Gesetze weder Zeit noch Geruhsamkeit.

Im Bewußtsein ihrer sozialen und wirtschaftlichen Er­starkung ergriffen die Berliner Juden selber die Initiative zu einer neuen Gesetzgebung. Sie erboten sich der Regierung gegenüber, aus ihrer Mitte eine Kommission zwecks Rege­lung ihrer Gemeindeangelegenheiten zu wählen. Sie sollte sich die Fernhaltung unvergleiteter Juden, die Verminderung der Hausangestelltenzahl und das Verbot des Hausierhandels zur Aufgabe stellen. Die Regierung ging auf diese Vor­schläge nicht ein, benutzte sie aber bei der Ausarbeitung des neuenJudenreglements. Jahrelang wurden die ein­zelnen Paragraphen durchberaten, verworfen, geändert, bis Friedrich II. am 17. April 1750 dies Generalprivilegium Unterzeichnete. Als es den jüdischen Gemeinden abschrift­lich mitgeteilt wurde, baten sie, der König möge es nicht veröffentlichen: es würde ihren auswärtigen Kredit schädi­gen und sie in den Augen des Auslandes diffamieren.

In diesem Reglement tätigte der König die Aufhebung des Judenkommissariats und die Unterordnung der Juden­schaft zu Berlin und in den preußischen Provinzen unter das Generaldirektorium (Staatsministerium), die Kriegs- und Do- mänenkammem und die städtischen Magistrate, bei Justiz- und Kriminalfällen unter die Stadtgerichte, bei denengleich den übrigen königlichen Untertanen nach den gewöhnlichen Instanzien Recht zu nehmen und zu fordern.

Diese scheinbare Gleichstellung der jüdischen Bevölke­rung mit der christlichen war durch die auch im neuen Reglement verbrieften Ausnahmegesetze praktisch wertlos. Eine harte Maßregel bedeutete die Einteilung der Juden in ordentliche Schutzjuden (die ihren Schutzbrief auf ein Kind vererben durften) und außerordentliche, bei denen der Schutzbrief mit dem Tode des Privilegierten ablief. Wer

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