für besondere Dienste — ein Generalprivilegium erhalten hatte, durfte alle seine Kinder in den Schutzbrief mit einbeziehen. In Berlin lebten 63 jüdische Familien, denen das Gesetz nur auf Lebenszeit Asylrecht garantierte, nämlich Witwen und Kinder solcher Schutzjuden, die ein Kind ihr eigen nannten, und die Männer, welche die Witwe eines Schutzjuden geheiratet oder durch königlichen Gnadenakt Wohn- und Handelskonzession besaßen, ein Privileg, das der Monarch dann gewährte, wenn ein Jude eine Witwe geehelicht hatte und nach deren Tode eine neue Ehe einzugehen beabsichtigte. „Bediente“ bekamen ein Aufenthaltsrecht auf drei Jahre. Verheiratung war ihnen verboten. Ausübung von Handwerken — außer Malerei, Fleischerei und Gravierkunst — war unmöglich, da auch jetzt noch die Zünfte keinen Juden aufnahmen. Der Handel blieb auf wenige Warengattungen beschränkt. Hausieren war — wie immer — verboten. Ebenso der Erwerb von ländlichem Grundbesitz. Dadurch wurde den Juden die Beschäftigung mit der Landwirtschaft unmöglich gemacht.
Jüdischer Zuzug in die preußischen Lande war untersagt. Nur reiche Juden, welche Fabriken anlegen wollten, durften sich niederlassen. Dem Könige lag nämlich nicht daran, dem Kleinhandel neue Kräfte zuzuführen, wohl aber der Großindustrie: ging es ihr gut, so gab sie auch Tausenden von Untertanen Nahrung.
Jüdische Ärzte finden wir nur wenige. Nicht nur, daß die märkische Universität Wittenberg vor ihnen warnte, weil sie angeblich „unwissend“ seien und sich „ärgster Zaubereyen“ bedienten, sondern auch weil Friedrich Wilhelm I. in dem „Allgemeinen und neueingeschärften Medizinaledikt“ vom 27. Sept. 1725 „Studenten der Medizin, Destillateuren, Stöhrern von allerhand Profession, Juden, alten Weibern etc.“ das Praktizieren untersagte. Erst kurz