die Behörde den Gemeindevorstand der Mitwisserschaft und verlangte Schadenersatz. Die Gemeinde erhob Widerspruch, das Ministerium anerkannte dessen Berechtigung — das Justizdepartement stellte sich auf den Standpunkt des Privilegs — der König gleichfalls: „es mus bey dehm gesetze bleiben“.
Ebenso verdroß es den König, wenn ihm seine Minister Bankrottfälle bei den Juden meldeten. Als einmal zwei angesehene Berliner Juden in Vermögensverlust gerieten, machte er es in einer Kabinettsorder den Judenältesten zur Pflicht, auf das Geschäftsgebaren „der Leute ihrer Nation, und besonders solcher Juden, mit denen es nicht so recht richtig zu sein schien“, aufzupassen und unter der Hand zu ermitteln, ob etwa wieder ein Jude betrügerischen Bankrott zu machen beabsichtige. Wenn ja, ist der Vorstand verpflichtet, „dieser Betrügerei Einhalt zu tun“.
Ungemein empfindlich drückte es die Juden, daß die Regierung den Bankrott eines Juden immer als betrügerisch ansah, und daß er den Verlust des königlichen Schutzes automatisch nach sich zog. Der Zusammenbruch manches ehrlichen Geschäftes war durchaus unverschuldet: durch die drei großen Kriege um Schlesien hatten viele Christen und Juden ihre Kundschaft und somit ihr Einkommen verloren. Starb ein jüdischer Konkursifex, so mußten seine Hinterbliebenen seine Schulden sofort begleichen, widrigenfalls die Behörde nach dem Begräbnis zur Pfändung schritt. Vergebens baten die Juden, die Regierung möge von dessen Eltern nur dann die Schuldsumme verlangen, wenn diese zugleich die Erben sind.
Im Königreich Preußen hatten sich schon lange vor dem Thronwechsel Stimmen zugunsten der gequälten jüdischen „Nation“ vernehmen lassen. So hatte der Königsberger Regierungspräsident (advocatus fisci) Lau vom Staate eine
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