alternbeamten (Hoberti) beschwerte, teilte er den „lieben Getreuen“ mit, er habe den Hoberti versetzt und ihn angewiesen, eventuell mit seinem rückständigen Gehalt den ihnen zugefügten Schaden zu ersetzen. —
Schon hat der König zu den zahlreichen Sondersteuern das Schutzgeld der Judenschaft von 15000 auf 25000 Taler erhöht — da ergeht an sie unterm 21. März 1769 die folgende Kabinettsorder:
Seine Königl. Majestät haben zur Beförderung des Vertriebes derer bey dero Porcelain-Manufaktur verfertigten Porcelains und um solche außer Landes immer mehr und mehr bekannt zu machen, allergnädigst resolvieret, daß die Juden bey ihrer jedesmaligen Ansetzung, auch wenn sie Erlaubnis erhalten, ein Haus zu acquirieren, ein für allemahl ein gewisses mäßiges Quantum Porcelain, und zwar ein Jude, der auf ein General-Privilegium angesetzt wird oder erlanget, für 500 Taler, ein ordinärer Schutzjude für 300 Taler und bei Erlangung einer Concession oder eines sonstigen Beneficiums gleichfalls für 300 Taler zu nehmen und außerdem zu debitieren und daß solches geschehen, durch Bey- bringung hinlänglicher Bescheinigung vor Extradition des Privilegiums darzutun gehalten sein sollen, und solches dero General Directorio und daß selbiges auf dessen genaueste Befolgung bey jedem vorkommenden Fall sehr ernstlich gehalten sein soll, hierdurch allergnädigst bekannt machen wollen.
Potsdam, den 21. März 1769.
Friderich.
Der König fragt nicht, ob die so arg geschröpften Juden den Betrag für das Porzellan werden aufbringen können und wer es ihnen abnimmt — er befiehlt, und damit gut. Das Geld mußte auf dem Tisch liegen, sonst gab’s keine Niederlassungs-, Trau- und andere Erlaubnisscheine.