Da bei Beurkundungen und amtlichen Nachfragen Juden häufig nicht in der Lage waren, ihr Alter und ihren Geburtstag genau anzugeben — weil die Gemeinden in der Matrikelführung sehr nachlässig waren — so befahl der König unterm 6. April 1778, die Gemeinden haben fortan die B’rith Milah ihrer Söhne und die Geburtstage ihrer Töchter unter Aufsicht der Oberältesten oder der jüdischen Gerichtsbeisitzer, d. h. der Mitglieder des Beth-Din, in ein „ordentliches“ Buch einzutragen.
Machtlos waren Oberälteste und Vorstandschaft gegen die Form der jüdischen Eidesleistung. Die milde, schlichte Art und Weise, in welcher in den Marken zur Zeit der Askanier und Wittelsbacher die Juden vereidigt wurden (vergl. S. 16), hatte einer von Jahrhundert zu Jahrhundert entwürdigenderen Handhabung Platz gemacht. Doch verdient die Tatsache, daß die Juden in den Marken in einer milderen Form schwören mußten, als in manchen anderen Teilen deutschen Sprachgebiets, dankbare Anerkennung.
Auf Einspruch des Rabbiners Fränkel gegen die in einer Kabinettsorder von 1757 getroffenen erniedrigenden Bestimmungen erließ der König — nach Anhörung der Theologen Michaelis und Callenberg — ein neues Gesetz, das die preußischen Juden zufriedenstellte, obwohl es die Eidesleistung in der Synagoge — statt im Gerichtssaal — beibehielt. Nunmehr unterschied sich die Eidesformel kaum von derjenigen, die der Richter den christlichen Eidespflichtigen vorsprach.
Verfasser dieser Formel war Moses Mendelssohn.
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