Stande die Führung von Protokollen über die Verhandlungen, die nur im Sessionszimmer des Gemeindehauses stattfinden durften, und die Verwahrung der Verhandlungsberichte durch einen eigens hierzu angestellten Registrator zur Pflicht. Zu Gemeindeältesten wurden nur wirtschaftlich gutgestellte Leute gewählt. Während ihrer Amtsdauer durften sie kein anderes Ehrenamt bekleiden. Zum Range eines Ältesten stieg ein Gemeindemitglied nur nach Bewährung als Synagogen- oder Armenvorsteher, oder auf einem anderen Gebiete des Gemeindelebens, empor.
Der Staatsbehörde gegenüber war die Stellung des jüdischen Ältestenkollegiums ohne erhebliche Bedeutung. Das Reglement von 1750 unterstellte die Juden der staatlichen Jurisdiktion. Allenfalls blieb dem Vorstande der Rechtsschutz der Witwen und Minderjährigen, sowie die Entscheidung in Streitfällen mit den Hausangestellten überlassen.
Noch geringer waren die Befugnisse des Rabbinatskol- legiums. Sie erstreckten sich auf Rechtsprechung in Eheverträgen, Vormundschafts-, Nachlaß- und hauptsächlich in Ritualangelegenheiten. Doch war in allen Fällen Berufung an die staatlichen Gerichte zulässig. Um diese auch zur Entscheidung in religiösen Angelegenheiten der Juden zu befähigen, ließ sich die Regierung deren Ritualgesetze vom Rabbiner Hirschel Levin, „mit Zuziehung eines wegen seiner Kenntnisse und rechtschaffener Denkungsart rühmlich bekannten jüdischen Gelehrten: Moses Mendelssohn“, übersetzen.
Die geistliche Tätigkeit der Rabbiner beschränkte sich auf halachische Entscheidungen: Was ist religionsgesetzlich erlaubt, was ist verboten? Trauungen, Besuche bei Kranken und Leidtragenden, Fürsorge für begabte Jünglinge, die sich dem Bibel- und Talmudstudium widmeten, nahm ihre Zeit voll in Anspruch. Ein allgemeines Lehrhaus wurde in Berlin
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